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Paragraf 219a: Mehr Rechte für Schwangere

Mittwoch, den 6. Februar 2019


Schwangere in Konfliktlagen sollen künftig einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch gelangen. Zudem sollen Ärzte und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, darüber informieren dürfen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett heute verabschiedet.

 
Es gibt kaum eine Entscheidung, die einer Frau so schwer fällt wie diese: Bekomme ich mein Kind oder ist ein Schwangerschaftsabbruch der richtige Weg für mich? Informationen darüber, wo und bei wem sie einen Abbruch durchführen lassen kann, sind nur schwer zu finden. Es gibt in Deutschland nämlich ein "Werbeverbot" für Ärztinnen und Ärzte. Das ändert sich nun.

Paragraf 219a im Strafgesetzbuch verbietet "Werbung" für Schwangerschaftsabbrüche. Darunter fällt auch die bloße Information von Ärzten darüber, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen.

Im Internet sind Informationen und Bewertungen unterschiedlichster Qualität breit verfügbar. Ziel des nun vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfes ist es, dass qualitätsgesicherte Informationen auch von Seiten staatlicher oder staatlich beauftragter Stellen zur Verfügung stehen. Frauen in entsprechenden Konfliktlagen sollen so leichter an nötige Informationen gelangen als bisher.

Zudem soll die Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, die über einen Abbruch informieren, gesteigert werden. Das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche soll aber erhalten bleiben, um das ungeborene Leben zu schützen.

Die Neuerungen im Einzelnen

Mehr Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 219a wird um einen Absatz ergänzt, wonach Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Darüber hinaus bekommen sie das Recht, auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen hinzuweisen.

Einfacherer Zugang zu Informationen für betroffene Frauen

Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, werden zukünftig zusammen mit Angaben zu den jeweils angewandten Methoden auf einer zentralen Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. Diese Liste soll monatlich aktualisiert werden und ist für betroffene Frauen öffentlich im Internet einsehbar.

Veröffentlicht wird die Liste von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Zusätzlich werden dabei Informationen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen bereitgestellt. Auch das bundesweite Hilfetelefon "Schwangere in Not" sowie die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen dürfen Auskunft erteilen.

Pille bis zum Alter von 22 Jahren kostenlos

Ergänzend soll die Altersgrenze für Frauen, die Anspruch auf von der Krankenkasse bezahlte verschreibungspflichtige Verhütungsmittel haben, vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Jahr heraufgesetzt werden. Das soll helfen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.