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Ab morgen weitere Lockerungen bei Testpflicht / Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg gilt ab 15. Juli

Mittwoch, den 14. Juli 2021

In Magdeburg liegt die 7-Tage-Inzidenz seit zehn Tagen weiterhin unter dem Wert von 35. Aus diesem Grund können ab morgen, dem 15. Juli 2021, weitere Lockerungen der 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes in Kraft treten. Die Landeshauptstadt hat ihre Verordnung heute im Amtsblatt publiziert. 
 
Das Dokument kann unter www.magdeburg.de/Start/Bürger-Stadt/Verwaltung-Service/Amtsblatt/ bzw. www.magdeburg.de/Verordnungen-Anweisungen/ eingesehen werden. Am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt – also morgen – tritt sie in Kraft und lässt weitere Lockerungen bei der Corona-Testpflicht zu.
 
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/inzidenzen lag in der Landeshauptstadt Magdeburg an zehn aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35:

Juli: 0,4
Juli: 0,4
Juli: 0,4
Juli: 0,8
Juli: 1,7
Juli: 3,4
Juli: 3,8
Juli: 4,6
Juli: 4,6
Juli: 4,6

Weitreichende Befreiung von der Testpflicht

Somit gelten ab 15. Juli die Lockerungen, die in § 16 Absatz 3 Satz 1 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung geregelt sind. Ein negativer Corona-Test ist dann u.a. nicht mehr notwendig für:
 
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen

- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern

- Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen

- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten

- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten

- Stadt- und Naturführungen

- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt

- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen

- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen

- den Besuch von Fitness- und Sportstudios

- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
 
Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:

- Übernachtungsangeboten aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)

- Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote

- Clubs, Diskotheken, Musikclubs u.ä.

- Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen

- Prostitutionseinrichtungen

- Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien

- Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen

Auch in den Schulen werden alle Schüler*innen sowie das pädagogische und sonstige Personal weiterhin zweimal in der Woche getestet.
 
Personen ohne Testpflicht sind

- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen, sowie

- vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit Johnson&Johnson-Vakzin) und Genesene.
 
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
 
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.