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Aus dem Gerichtssaal: Geldbuße wegen Verkaufs außerhalb der Ladenöffnungszeiten

Donnerstag, den 20. Dezember 2018


Auch bloßes Anbieten verboten?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungszeiten nur ein Verkauf verboten ist, nicht aber ein bloßes Anbieten von Waren.

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungszeiten dürfen Läden außerhalb der gesetzlich vorgesehen Öffnungszeiten bzw. ohne Sondergenehmigung nichts verkaufen. Etwas anderes kann bei einer Ausnahmegenehmigung gelten, etwa an einem verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Zwei Händler in Leer hatten ihren gemeinsamen Laden an einem Sonntag im Juli, also außerhalb der normalen Öffnungszeiten, geöffnet. Eine Sondergenehmigung hatten sie nicht, eine solche galt nur für Läden in der Innenstadt von Leer.

Das AG Leer hatte die Händler wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von je 2.500 Euro verurteilt.

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass zwischen "Verkauf" und "Angebot" durchaus zu unterscheiden ist und das Verfahren an das AG Leer zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob die beiden Händler an jenem Sonntag auch tatsächlich etwas verkauft haben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts reicht es nicht aus, dass die Händler ihr Geschäft geöffnet und davor Werbung geschaltet hätten, mit der sie eine Verkaufsöffnung für den folgenden Sonntag angekündigt hätten. Denn nach dem Gesetz sei nur ein Verkauf verboten, nicht aber ein bloßes Anbieten. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sei es besonders wichtig, dass der Bürger insbesondere aus dem Wortlaut einer Vorschrift erkennen und verstehen könne, was wirklich verboten sei. Dass vorliegend auch das bloße Feilbieten der Waren unter das Verkaufsverbot falle, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich.




Oberlandesgericht Oldenburg vom 19.12.2018