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Aus dem Gerichtssaal: Unzulässige Produktplatzierung in der RTL-Serie „Alles was zählt“

Donnerstag, den 5. September 2019

VERWALTUNGSGERICHT HÄLT MEDIENAUFSICHTSRECHTLICHE VERFÜGUNG TEILWEISE FÜR RECHTMÄSSIG

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am Dienstag die Klage von RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) teilweise abgewiesen.

Die NLM hatte beanstandet, dass RTL mit der Ausstrahlung der Folge Nr. 1988 der Vorabendserie „Alles was zählt“ am 8.8.2014 gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) verstoßen habe, indem die Produktplatzierung eines Haarpflegemittels zu stark herausgestellt worden sei. Dies sah die Kammer ebenso, weil u.a. in der Bildfolge das Werbeplakat für das Produkt ca. ein Dutzendmal teilweise bildausfüllend zu sehen war. Die Präsentation des Produkts habe in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und zu sehr im Mittelpunkt gestanden. Insoweit hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Soweit die NLM darüber hinaus RTL vorgeworfen hatte, mit dieser Produktplatzierung auch ihre eigene redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt zu haben, hat die Kammer der Klage von RTL demgegenüber stattgegeben und die Beanstandungsverfügung insoweit aufgehoben. Die Forderung der NLM, der Rundfunkveranstalter müsse von Anfang an in eine Auftragsproduktion mit Produktplatzierung eingebunden sein und dieses auch nachweisen können, hielt das Gericht für zu weitgehend. Es genüge eine Schlussabnahme der Produktion, die RTL auch rechtzeitig vor der Ausstrahlung gewährleistet habe.

Soweit das Gericht der Klage stattgegeben hat, hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, steht der unterlegenen Klägerin als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung zu.

Az.: 7 A 7146/17