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Aus dem Gerichtssaal: Kein Aufschub für Tagebaustopp

Samstag, den 31. August 2019

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Antrag der Lausitzer Energie Bergbau AG auf Aufschub des Tagebaustopps abgelehnt.

Bereits mit Beschluss vom 27. Juni 2019 (VG 3 L 36/19) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Jänschwalde 2019 mit Wirkung vom 1. September 2019 wiederhergestellt, weil die Zulassung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist. Der Hauptbetriebsplan hätte nicht zugelassen werden dürfen, ohne zuvor eine zwingend vorgesehene Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfung (FFH-Prüfung) durchzuführen, ob der Tagebau mit seinen Sümpfungsmaßnahmen dem Verschlechterungsverbot zuwider mehrere als Natura 2000 geschützte Gebiete beeinträchtigen kann. Diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss über die Beschwerden der Lausitzer Energie Bergbau AG und des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe am 28. August 2019 (OVG 11 S 51.19) bestätigt.

Mit dem damals gefassten Beschluss vom 27. Juni 2019 hat das Gericht dem Tagebaubetreiber und dem Landesamt eine Frist bis zum 1. September 2019 eingeräumt. Sie bietet Gelegenheit, die Prüfung nachzuholen und/oder Sicherungsvorkehrungen für die Stilllegung zu treffen.

Die Lausitzer Energie Bergbau AG hat mit dem am 28. August 2019 beim Gericht eingegangenen Antrag begehrt, diese Frist bis Ende November zu verlängern.

Mit Beschluss hat das Gericht diese Fristverlängerung abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Lausitzer Energie Bergbau AG keine Gründe vorgebracht hat, die eine Änderung der bereits getroffenen Entscheidung rechtfertigen könnten.

Die beantragte Verlängerung liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der Jahreshauptbetriebsplan de facto vollständig unter Verstoß gegen zwingendes Recht vollzogen würde.

Soweit die Lausitzer Energie Bergbau AG u.a. Erlösverluste beklagt, verwirklicht sich dabei  jenes unternehmerische Risiko, das sie in Kenntnis der frühzeitig geäußerten Bedenken eingegangen ist, indem sie auf eine FFH-Prüfung im Vorfeld des Hauptbetriebsplans verzichtet hat.

Gegen diesen Beschluss (VG 3 L 456/19) kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.