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Aus dem Gerichtssaal: Taxi ist kein "Lieferverkehr"

Freitag, den 28. Dezember 2018


Das Oberlandesgericht Bamberg hat entschieden, dass eine Fußgängerzone, die nur für den "Lieferverkehr" freigegeben ist, nicht von einem Taxi befahren werden darf.

Einem Taxifahrer wurde vorgeworfen, in eine Fußgängerzone hineingefahren zu sein. Die Fußgängerzone war mit dem Zusatzzeichen "Lieferverkehr gestattet" beschildert.

Nach Auffassung des OLG Bamberg durfte der Taxifahrer nicht in die Fußgängerzone fahren. Es sei ihm nicht erlaubt, die Fußgängerzone mit dem Schild "Lieferverkehr gestattet" zu befahren. Aus dem Wortsinn und dem gängigen Gebrauch ergebe sich, dass nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint sei.


Quelle: DAV VerkR Nr. 24/2018 v. 27.12.2018