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Aus dem Gerichtssaal: Zerstörung der Lichterkette eines Christbaums

27. Dezember 2018

Amtsgerichts München

Nach Zerstörung der Lichterkette eines Lattenchristbaums trägt das Amtsgericht München den Verurteilten vor allem die Wiedergutmachung des Schadens auf

Am 02.05.2018 verurteilte die zuständige Jugendrichterin am Amtsgericht München einen 19-jährigen Verkäufer in Teilzeit und einen 18-jährigen Praktikanten aus München wegen gemeinschaftlich begangener Sachbeschädigung zur Zahlung von je 10,00 Euro an den geschädigten Gastronomen sowie zur Teilnahme am Leseprojekt mit je 25 Stunden.

Am 16.12.2017 gingen die Verurteilten zu einem vor einem italienischen Restaurant in der Rosenheimer Straße in München aufgestellten Leuchtchristbaum. Der jüngere half dem älteren Verurteilten dabei, damit jedenfalls dieser auf den aus aufeinandergelegten Holzlatten bestehenden Christbaum klettern und auf diesem herumspringen konnte. Hierbei wurde die Lichterkette des Baumes im Wert von 20,00 EUR zerstört.
Der jüngere Verurteilte erklärte in der Verhandlung: „Ich war glaube ich, mit dem (...) auf dem Baum. Wir haben uns nicht viel dabei gedacht. Es war eine dumme Aktion. Es war nicht so ein richtiger Weihnachtsbaum, sondern aus Holz. Der war vielleicht 2 Meter hoch.“

Der ältere bestätigte dies: „Es ist richtig, war so eine blöde Aktion. Wir hatten nicht die Absicht, etwas kaputt zu machen. Wir sind in den Baum geklettert und da rum gesprungen.“

Der als Zeuge geladene Gastronom konnte ohne Einvernahme entlassen werden. Zuvor war mit ihm vereinbart worden, dass die Verurteilten persönlich bei ihm vorbeikommen und Schadensersatz leisten werden.

Die als Zeugin einvernommene Polizeibeamtin erklärte: „Wir haben die Jungs dabei beobachtet, wie sie in dem Baum rumgehüpft sind. Wir haben die Personalien festgestellt. Die Stimmung bei der Kontrolle war nicht so gut. Es war nicht möglich, diese Kontrolle anständig durchzuführen. Es war ein respektloser Umgang. Die beiden waren eher angeheitert, als betrunken.“

Die Richterin begründete das Urteil wie folgt:

„Die Angeklagten waren zum Tatzeitpunkt Heranwachsende. Jugendstrafrecht ist (...) anzuwenden, da bei beiden Reifeverzögerungen nicht auszuschließen sind.“
Beide Verurteilte hatten keine abgeschlossene Berufsausbildung und lebten noch im Elternhaus.
„Auch in der Tat zeigt sich, dass Reifeverzögerungen bei den Angeklagten nicht auszuschließen sind.
Zugunsten der Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass sie sich bereit erklärt haben, dem Geschädigten (...) den Schaden auszugleichen. Zugunsten konnte auch berücksichtigt werden, dass sie den Sachverhalt eingeräumt haben.“
Zulasten wertete das Gericht das gegen beide Verurteilte bereits Verfahren wegen kleinerer Delikte anhängig gewesen waren, die allerdings sämtlich noch ohne Gerichtsverhandlung eingestellt werden konnten.
„Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte waren die Angeklagten anzuweisen jeweils 10,00 € dem Geschädigten (...) zu zahlen und dem Gericht darüber eine Quittung bis 10.04.2018 vorzulegen.
Darüber hinaus waren sie anzuweisen, mit 25 Stunden bis spätestens 01.08.2018 am Leseprojekt Kontext II teilzunehmen.

Beide Angeklagte erklärten sich bereit, den Schaden auszugleichen. Es wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügen. Durch die Leseweisung soll den Angeklagten das Unrecht der Tat vor Augen geführt werden und vermieden werden, dass diese künftig erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werden. Weisungen darüber hinaus schienen nicht erforderlich zu sein.“


Aktenzeichen 1035 Ds 470 Js 111655/18 jug

Das Urteil ist rechtskräftig.