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Hauptzollamt Magdeburg: Freiheitsstrafe - Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt

Magdeburg (ots) - Das Amtsgericht Schönebeck hat einen Arbeitnehmer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Hintergrund: Anlässlich von Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Magdeburg am Standort Dessau gegen ein Gebäudereinigungsunternehmen aus Sachsen-Anhalt wurde bekannt, dass der Arbeitnehmer dem Jobcenter Salzlandkreis, Regionalstelle Schönebeck, seine Beschäftigungsaufnahme und die tatsächliche Höhe seines Einkommens nicht anzeigte. Das Amtsgericht Schönebeck verurteilte den Angeklagten deshalb wegen Sozialbetrugs nach § 263 Strafgesetzbuch. Da der Angeklagte bereits zuvor durch das Amtsgericht Braunschweig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, verhängte das Amtsgericht Magdeburg eine sogenannte Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr und zwei Monaten unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht Braunschweig verhängten Strafe.

Zusatzinformation: Nach § 263 Strafgesetzbuch kann jemand, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Damit stellt die Nichtanzeige einer Erwerbstätigkeit durch den Sozialleistungsbezieher einen Betrug dar (sogenannter Sozialleistungsbetrug).