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Wolf, Biber und Kormoran: Sachsen-Anhalt fordert Prüfung des Erhaltungszustandes.

Schutzstatus von Wolf, Biber und Kormoran Thema der Agrarministerkonferenz in Hannover


Magdeburg/Hannover. Die Agrarminister der Länder haben sich bei der Agrarministerkonferenz in Hannover heute auch mit dem Umgang geschützter Tierarten beschäftigt. Sachsen-Anhalts Landwirtschafts- und Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert ( Foto ): "Bevor wir anfangen über den Schutzstatus von Wölfen, Bibern und Kormoranen zu diskutieren, müssen wir erst einmal wissen, wie es um den Erhaltungszustand dieser streng geschützten Tierarten tatsächlich bestellt ist. Deshalb habe ich den Bundeslandwirtschaftsminister aufgefordert zusammen mit der Bundesumweltministerin eine Einschätzung darüber abzugeben. Diese sollte vor dem Hintergrund der Verbreitung und der Habitatqualität sowie der Betroffenheit in den einzelnen Ländern vorgenommen werden. Diesem Antrag wurde zugestimmt."

Sachsen-Anhalt forderte in seinem Antrag bei der heutigen Agrarministerkonferenz also eine Überprüfung des Erhaltungszustandes der geschützten Tierarten. Sollten daraus Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Änderung des jeweiligen Schutzstatus nach den EU-Naturschutzrichtlinien abgeleitet werden können, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von Sachsen-Anhalt und acht weiteren Bundesländern gebeten, einen entsprechenden Antrag der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission zu veranlassen.

Der Schutz wildlebender Tier-und Pflanzenarten und deren Lebensräume sowie die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume in der europäischen Union ist ein gemeinsam getragenes Anliegen, das in Form des besonderen Schutzes dieser Arten in der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH) und der Vogelschutz-Richtlinie zum Ausdruck kommt.

"Beim Thema Wolf kochen momentan manche Gemüter hoch", so Dalbert. "Unser Vorschlag soll dabei helfen, auf dem rationalen Boden der Tatsachen zu bleiben. Gefühlt mag bei dem einen oder anderen der Eindruck entstanden sein, der Wolf habe sich "explosionsartig" verbreitet. Dem möchten wir fachliche Expertise und Fakten entgegensetzen, die über die reine Anzahl der Tiere hinausgehen. Mit Gefühlen kommen wir nicht weiter. Schon gar nicht in Brüssel." Damit reagiert die Landwirtschafts- und Umweltministerin auf Forderungen, den strengen EU-Schutzstatus zu lockern.

Die Europäische Kommission hatte sich vom Frühsommer 2015 bis Ende vergangenen Jahres im Zuge eines Überprüfungsprozesses einschließlich einer öffentlichen Konsultation auch mit dem Schutzstaus des Wolfes beschäftigt. Die Kommission zu dem Schluss, die FFH-Richtlinie nicht zu ändern. "Auch die jüngste Petition aus Sachsen zur Neueinstufung des Wolfes, mit dem Ziel ihn bejagen zu können, hatte bei der EU-Kommission in der vergangenen Woche keine Chance" erklärt Dalbert. Darüber hinaus biete die gegenwärtig rechtliche Grundlage ausreichend Flexibilität zum Umgang mit Problemtieren.

Hintergrund:

Der Wolf ist eine heimische, nach internationalen und nationalen Rechtsvorschriften streng geschützte Tierart, dessen Vorkommen in Deutschland zusammen mit den in Westpolen lebenden Wölfen die zentraleuropäische Population bildet.

Der Wolf wird durch folgende internationale Rechtsvorschriften streng geschützt:

-      Washingtoner Artenschutzübereinkommen  (WA),          Anhang II

-      EG Verordnung 338/97                                                          Anhang A

-      FFH Richtlinie 92/43/EWG                                                    Anhang II; prioritäre Art

-      FFH Richtlinie 92/43/EWG                                                    Anhang IV

-      Berner Konvention                                                                  Anhang II

Die Zugriffsverbote im  Bundesnaturschutzgesetz nehmen die einschlägigen Vorgaben der FFH-Richtlinie auf und untersagen das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Wölfen, das erhebliche Stören von Wölfen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie jede Entnahme, Beschädigung und Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie ist der Wolf zudem eine Art von gemeinschaftlichem Interesse (prioritäre Art). Die EU verlangt von den Mitgliedsländern, dass sie für diese Arten den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustands gewährleisten bzw. - soweit sich die Art noch nicht in einem solchen Erhaltungszustand befindet - herbeiführen. Die EU verlangt von den Mitgliedsländern außerdem, dass sie alle sechs Jahre einen Bericht über den Erhaltungszustand dieser Arten erstellen.

Der rechtliche Status des Wolfes und die vom Europäischen Gerichtshof dazu ergangenen Urteile schützen die Tierart Wolf auf der gesamten Landesfläche. Die Ausweisung bestimmter vom Wolf freizuhaltender Gebiete, die Festlegung eines Zielbestandes oder eine Bestands-Regulierung sind daher unzulässig.

Abgeleitet aus den Schutzvorschriften stellt die Tötung eines Wolfes eine strafbare Handlung dar (§ 71 (1) und § 71a BNatSchG; § 329 (3) StGB), die neben den strafrechtlichen Konsequenzen zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 6 WaffG) und zum Entzug des Jagdscheines führt.

Darüber hinaus sind die tierschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere § 1 des Tierschutzgesetzes

Einer Überführung des Wolfs in das Jagdrecht stehen nach Einschätzung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie einschlägige Rechtsvorschriften entgegen. Die in Sachsen erfolgte Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht hatte Pflichten der Jäger zur Folge. Eine Bejagung kann trotzdem nicht erfolgen,  da der Wolf eine ganzjährige Schonfrist hat.