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Borgmeier David Benito shutterstock.com 28.10.

Auto-News: Wie viel Verkleidung ist erlaubt? Bußgeldgefahr für Jecken und Geister


veröffentlicht am 28. Oktober 2023

Wie viel Verkleidung die Straßenverkehrsordnung erlaubt
Von Darth Vader über Spiderman bis Peter Pan – die kalte Jahreszeit bietet mit Halloween und Karneval zahlreiche Gelegenheiten, sich zu verkleiden. 
Was für Fußgänger kein Problem darstellt, kann für Autofahrer jedoch teuer werden. Wie es sich rechtlich mit Maske und Perücke am Steuer verhält, erklärt Christian Marnitz, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Rechtsanwalt bei einer großen Partnerkanzlei von Geblitzt.de.

Kostümiert am Steuer
Wer mit dem Auto zur Kostümparty fährt, sollte Verkleidungen wie Masken oder Bärte besser erst vor Ort anlegen. „Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro“, weiß Christian Marnitz. Doch auch manch anderes Accessoire sollten Autofahrer während der Fahrt lieber ablegen. Dazu zählen beispielsweise große Hüte, Augenklappen oder unpassendes Schuhwerk. Denn diese schränken die Wahrnehmung sowie die Bewegungsfreiheit ein.

„Kommt es zu einem Unfall, droht nicht nur eine Geldbuße. Möglicherweise verweigert die Kfz-Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit sogar die Regulierung des Kaskoschadens“, erklärt der Anwalt.

Fahrtenbuchauflage für das beste Make-up
Unter Narren und Halloween-Monstern gilt Make-up als gleichermaßen beliebt. Anders als bei Hüten und Masken gibt es in der Straßenverkehrsordnung kein Verbot von Glitzer, abwaschbaren Tattoos oder bunter Bemalung. Christian Marnitz warnt jedoch:
„Entsteht beispielsweise ein Blitzer-Foto mit einem geschminkten Frankenstein-Gesicht, kann das zu Problemen für den Fahrzeughalter führen. Denn die Bußgeldstelle wird ihn mit großer Wahrscheinlichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeldstelle ihn nicht ermittelt, kann der Halter zu einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet werden. Gerät er dann im Nachhinein in eine Verkehrskontrolle und kann das Fahrtenbuch nicht vorweisen, droht ihm eine Geldbuße von 100 Euro.“

Gefährliche Zeitersparnis
Sich auf dem Weg zum Festumzug noch schnell hinter dem Steuer zu schminken, ist ebenfalls nicht ausdrücklich verboten. Allerdings darf der Fahrer gemäß StVO keine Tätigkeiten am Steuer ausüben, die ihn ablenken. Denn immer wieder führt Unachtsamkeit zu Sachschäden, Verletzten oder sogar Todesfällen.

„Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Außerdem dürfen sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder belästigen. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies möglicherweise sogar den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird“, mahnt Christian Marnitz.

Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

 

 

Text / Foto: Borgmeier Public Relations / David Benito-Shutterstock.com