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Aus dem Gerichtssaal: Verwaltungsgericht Halle: Anfechtung eines Schiedsspruches

Samstag, den 27. Juli 2019


Die Beteiligten streiten um einen Schiedsspruch der Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt. Dieses hatte in einem Streit zwischen der Trägerin einer Kindertagesstätte und der  Kommune die zu zahlende Verwaltungskostenpauschale pro Kind auf 68,00 EUR pro Monat festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Schiedsspruch als vertragsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen sei mit der Folge, dass die unterlegene Partei bei Gericht lediglich dessen Aufhebung erreichen könne: Die Schiedsstelle ist ein mit Interessenvertretern der betroffenen Gruppen besetztes Gremium zur Schlichtung von Streit und Konfliktfällen (§ 78 g SGB VIII). Sie ist weisungsfrei und als mit der zu regelnden Materie vertrautes Gremium geeignet, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Dabei steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu, die die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, zu prüfen, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und  den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Wertungen gelangt ist. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen. Dabei muss sie die verschiedenen Erwägungen und die tragenden Gründe für die Entscheidung darstellen und darlegen, von welchen Argumenten sie sich hat leiten lassen und welche rechtliche Beurteilung sie vorgenommen hat.

Im entschiedenen Fall hat sie den Schiedsspruch mit der Begründung aufgehoben, die angeführten Gründe genügten den an sie gestellten Anforderungen nicht, weil sie nicht erkennen ließen, dass und anhand welcher Kriterien die Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der vom Beklagten beantragten Verwaltungskosten beurteilt hat. Die Beachtung dieser Grundsätze setze einen Vergleich, etwa der Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen,  voraus, da sich die Wirtschaftlichkeit einer Leistung nur annehmen lasse, wenn sie sich innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Leistungen bewege. Hier habe die Schiedsstelle ihren Vergleichsmaßstab aber nicht dargelegt.

 
VG Halle - 7 A 104/16 HAL