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Allgemeinverfügung für den Landkreis Börde erlassen - Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtung sind untersagt

Dienstag, den 23. Juli 2019


Bis auf Widerruf sind im Landkreis Börde Wasserentnahmen mittels
Pumpvorrichtungen aus sämtlichen oberirdischen Gewässern, die den
wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, ab sofort untersagt. Von der
Allgemeinverfügung ausgenommen sind die Bundeswasserstraßen Elbe und
Mittellandkanal. Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch den Landkreis
überwacht. Verstöße gegen die Verfügung können mit einem Bußgeld geahndet
werden. 

„Durch Trockenheit haben sich in den Oberflächengewässern im Landkreis Börde
sehr niedrige Wasserstände eingestellt“, begründet Landrat Martin Stichnoth die
Maßnahme. „Und durch die mittelfristige Wetterprognose ist keine Änderung der
Situation absehbar.“ 

Die Untersagung ist erforderlich und angemessen, um vorsorglich die
Lebensgrundlage Wasser aus gewässerökologischen, wassermengenmäßigen sowie
wassergütewirtschaftlichen Anforderungen abzusichern. 

Im Übrigen stellt die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern gemäß
Wasserhaushaltsgesetz eine Gewässerbenutzung dar, die grundsätzlich bei der
Unteren Wasserbehörde (Landkreis Börde) zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser
generellen Erlaubnispflicht bestehen nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den
sogenannten Gemeingebrauch oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch fällt.

Von der Untersagung nicht betroffen ist die gemeingebräuchliche Nutzung der
Gewässer. Darunter fällt zum Beispiel das Schöpfen mit Handgefäßen. Ferner
dürfen oberirdische Gewässer durch den Eigentümer des Gewässers, durch eine
berechtigte Person oder durch Anlieger ohne wasserrechtliche Erlaubnis genutzt
werden. Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtung ist so eine Nutzung. Wasser
darf durch die Berechtigten nur für den eigenen Bedarf entnommen werden und nur
soweit, dass dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige
Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der
Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu
erwarten ist.

Die Versagung für das Entnehmen von Wasser mittels Pumpvorrichtungen aus
oberirdischen Gewässern ist erforderlich, um damit den Eigentümer- und
Anliegergebrauch sowie jegliche mit wasserrechtlicher Erlaubnis zugelassene
Wasserentnahmen einzuschränken und einer Verminderung der Wasserstände und der
 Wasserführung entgegenzuwirken.


Foto: Auch die Ohre, hier der Niedrigwasserstand am 23. Juli 2019 in Haldensleben, ist
von der Untersagung der Wasserentnahme betroffen / Copy Uwe Baumgart.