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Magdeburg-News: AOK • mehr Zuschüsse für Pflegebedürftige ab 2022 • Gesetz bringt finanzielle Unterstützung

24. Dezember 2021

Magdeburg. Ab Januar 2022 steigen die Leistungen der Pflegekassen zur ambulanten Pflege und zur Kurzzeitpflege. Erstmals gibt es auch einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil in Pflegeheimen, der Pflegebedürftige finanziell unterstützen soll. In Sachsen-Anhalt werden rund 93.000 Menschen ambulant zu Hause gepflegt, 30.000 in Pflegeheimen.

Im Juni 2021 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beschlossen. Darin enthalten sind auch Regelungen für die Pflege, die ab 1. Januar 2022 in Kraft treten und Pflegebedürftige finanziell unterstützen sollen.

Neue Leistung in der vollstationären Pflege: Leistungszuschlag zum Eigenanteil für rund 30.000 Pflegeheimbewohner in Sachsen-Anhalt 

Eine der wichtigsten Neuerungen ist ein Leistungszuschlag zum Eigenanteil in Pflegeheimen. „Den Eigenanteil müssen Heimbewohner selbst bezahlen, unabhängig von den Leistungen ihrer Pflegekasse“, sagt Britta Müller, Leiterin des Geschäftsbereiches Pflege bei der AOK Sachsen-Anhalt. „Im Eigenanteil enthalten sind zum Beispiel die Kosten für Pflege und Betreuung, Unterkunft- und Verpflegung, Investitionskosten sowie eine Umlage für Ausbildung. Addiert liegt dieser Eigenanteil in Sachsen- Anhalt im Schnitt bei rund 1.500 Euro pro Monat. Viele Familien sind damit finanziell überfordert“, sagt Müller. 

Der Gesetzgeber hat deshalb entschieden, Pflegebedürftige zumindest bei einem Teil des Eigenanteils finanziell zu unterstützen. Pflegeheimbewohner, die einen Pflegegrad 2 oder höher haben, erhalten ab Januar 2022 einen monatlichen Leistungszuschlag zu den Kosten für Pflege, Betreuung und die Ausbildungsumlage, und das abhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes: 

bei Einzug in die Einrichtung     5 Prozent
ab dem 13. Monat                       25 Prozent
ab dem 25. Monat                       45 Prozent
ab dem 37. Monat                       70 Prozent

Genaue Euro-Beträge variieren

Müller: „Nehmen wir an, bei einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 in vollstationärer Pflege betragen die monatlichen Kosten für Pflege und Betreuung inklusive der Ausbildungsumlage 2.000 Euro. Die Pflegekasse bezuschusst für den Pflegegrad 3 bisher schon monatlich 1.262 Euro. Die Differenz von 738 Euro ist der Eigenanteil des Pflegebedürftigen. An diesem Differenzbetrag beteiligt sich nun die Pflegekasse ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich prozentual.“

Der genaue Leistungszuschlag variiert von Fall zu Fall und ist abhängig von den Kosten, dem Pflegegrad und der Aufenthaltsdauer. Im Beispiel mit einem Eigenanteil von 738 Euro läge der Leistungszuschlag bei Einzug in die Pflegeeinrichtung bei 36,90 Euro (5 Prozent von 738 Euro), bei einer Aufenthaltsdauer ab 37 Monaten bei 516,60 Euro (70 Prozent von 738 Euro). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen weiterhin selbst getragen werden.

Müller: „Die Pflegekassen zahlen den Betrag automatisch direkt an das Pflegeheim, Versicherte müssen dafür keinen Antrag stellen. Das Pflegeheim zieht den Betrag anschließend vom Eigenanteil ab.“ In Sachsen-Anhalt profitieren von dieser Regelung rund 30.000 Pflegeheimbewohner. Über die Änderungen wird die AOK Sachsen-Anhalt ihre pflegebedürftigen Versicherten im Dezember mit einem Anschreiben informieren. 

Höhere Leistungsbeträge in der ambulanten Pflege und bei Kurzzeitpflege 

Darüber hinaus gibt es zum Januar 2022 noch weitere Änderungen. So wurden zum Beispiel die Leistungen für Kurzzeitpflege um 10 Prozent auf 1774 Euro erhöht. „Bei der Kurzzeitpflege können Angehörige den Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung betreuen lassen“, sagt Müller. „Für höchstens acht Wochen im Jahr zahlt die Pflegekasse dafür Leistungen von bis zu 1774 Euro.“

Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause gepflegt, erhöhen sich auch dafür die Leistungen der Pflegekasse an den Pflegedienst – und zwar um fünf Prozent. Die Beträge lauten ab 1. Januar 2022:

Pflegegrad 2                  724 EUR
Pflegegrad 3               1.363 EUR
Pflegegrad 4               1.693 EUR
Pflegegrad 5               2.095 EUR

„Diese sogenannten Pflegesachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab, Versicherte müssen dafür nichts tun. Wird nicht das gesamte Budget ausgeschöpft, erhalten die Versicherten wie bisher auch einen anteiligen Restbetrag als Pflegegeld ausbezahlt“, sagt Müller. 

Pflegekasse der erste Ansprechpartner

Müller rät Versicherten, die Fragen haben, sich grundsätzlich zunächst an ihre Pflegekasse zu wenden. „Die Vielzahl an Leistungen und Änderungen kann verwirren, deshalb sollte bei Fragen die Pflegekasse der erste Ansprechpartner sein. Bei der AOK Sachsen-Anhalt können sich Versicherte beispielsweise an die kostenfreie Pflegehotline unter der 0800 226 57 25 wenden. Dort erhalten sie Informationen zur Pflege und bei Bedarf wird ein Termin für eine umfassende Pflegeberatung, die auch telefonisch möglich ist, vermittelt“, sagt Müller.

Weitere Informationen zu den Pflegeleistungen der AOK Sachsen-Anhalt finden Versicherte unter https://www.deine-gesundheitswelt.de/krankheit-behandlung-und-pflege 

Bildunterschrift: Eine Pflegerin wäscht eine Pflegebedürftige zu Hause. Ab dem 1. Januar 2022 steigen die Leistungen der Pflegekasse für ambulante Pflege und Kurzzeitpflege. Zudem bezuschussen die Pflegekassen einen Teil des Eigenanteils in Pflegeheimen.

Text: AOK Sachsen-Anhalt
Foto: AOK-Mediendienst