Klarstellung zur RVO: Tests von Reiserückkehrern aus dem Ausland sind ohne Veranlassung des ÖGD möglich
Das Bundesgesundheitsministerium hat heute gegenüber der KBV klargestellt, dass Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet für einen Corona-Test gegenüber dem Arzt nur darlegen müssen, dass sie im Ausland waren. Eine Veranlassung des Tests durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht erforderlich.
Die Rechtsverordnung (RVO) zur Testung asymptomatischer Personen, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vergangene Woche erlassen hat, soll entsprechend angepasst werden. Konkret geht es um den Paragrafen 6 Absatz 2 Nummer 3, nach dem der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) auch diese Tests hätte veranlassen müssen.
Asymptomatische Personen können sich innerhalb von zehn Tagen nach Einreise testen lassen, wenn sie sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben. Mit der Klarstellung zur RVO steht nun fest, dass eine Veranlassung des ÖGD für die Testung nicht erforderlich ist. Es reicht aus, wenn die Person dem Arzt mitteilt, in einem Risikoland gewesen zu sein und dazu beispielsweise den Boardingpass oder die Hotelrechnung vorlegt.
Veranlassung der Tests nur im Inland
Anders verhält es sich, wenn sich Personen testen lassen wollen, die sich in einem Risikogebiet in Deutschland aufhalten oder in den vergangenen 14 Tagen aufgehalten haben. Diese Tests muss der Öffentliche Gesundheitsdienst veranlassen.
Text: KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG (KBV)