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Aus dem Gerichtssaal: Schadensersatzansprüche aus dem Absturz eines Notausstiegspodestes an einem Wohnhaus in Magdeburg

Donnerstag, den 7. März 2019


Landgericht Magdeburg

10.  Zivilkammer : 10 O 704/15 sowie 10 O 1050715

 
Fortsetzungstermin : 29.03.2018, 09.30 Uhr Saal nach Aushang

Mündliche Verhandlung und Anhörung eines Sachverständigen

 
Nachdem im Termin vom 25.01.2017 sich im Rahmen der Anhörung des damaligen Sachverständigen herausgestellt hat, dass bei dem Gutachter die Besorgnis der Befangenheit besteht, hat das Gericht einen neuen Sachverständigen bestellen müssen. Der für Tragwerke im Stahlbau öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, ein Diplom Ingenieur,  hat am 30.07.2018 sein schriftliches Gutachten eingereicht.  Im Termin am 29.03.2019 soll nun der Sachverständige mündlich angehört werden.

 

Hintergrund:

Am 14. März 2014 brach in Magdeburg ein sog. zweiter Rettungsweg, der aus einem außen an der Hauswand anliegenden Podest und einer Feuerleiter bestand, zusammen, so dass insgesamt 3 Personen in die Tiefe stürzten und verletzt wurden.

Das Gericht verhandelt die Verfahren von 2 Geschädigten. Kläger in dem ersten Prozess ist ein zum Unfallzeitpunkt 24-jähriger Student, der sich auf dem Podest aufgehalten hat. Kläger in dem zweiten Verfahren ist ein 26-jähriger Student, der sich ebenfalls auf dem Podest aufgehalten hat. Der 24-jährige Student forderte Schadensersatz in Höhe von knapp 80.000,00 € sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 130.000,00 €. Der damals 26-jährige Student fordert Schadensersatz von rund 53.000,00 € und Schmerzensgeld von mindestens 110.000,00 €.

Die Kläger haben zum einen den Vermieter (1. Beklagter) verklagt. Weiterhin wurde der Mann (2. Beklagter) verklagt, der das Ausstiegspodest und die Leiter im Jahr 1995 errichtet hatte. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte gegen den jetzigen Beklagten zu 2. am 14. Januar 2015 Anklage erhoben (130 Js 19336/14). Das Amtsgericht Magdeburg hatte dann mit Beschluss vom 04.08.2015 (rechtskräftig) die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da die angeklagte Tat der fahrlässigen Körperverletzung verjährt war.