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Reiserecht 09.08

Reise-News: Reiserecht – jetzt kann der Urlaub beginnen


veröffentlicht am 9. August 2023

An verpatzte Urlaubsreisen erinnert sich niemand gerne zurück. Denn für den Urlaub wird oft hart gespart und dann ist er auch noch viel zu schnell vorbei. Dementsprechend groß sind die Erwartungen auf die schönsten Wochen im Jahr und umso tiefer sitzen Frust und Enttäuschung, wenn Reisemängel die Freude auf Sonne, Strand und Meer trüben. 
Doch einen verspäteten Flug und ein heruntergekommenes Hotel muss niemand einfach so hinnehmen. Mit dem Wissen um ihre Rechte können Betroffene Mängel wie eine Flugverspätung zwar nicht wettmachen, dafür aber zumindest Ansprüche durchsetzen. 

Das Reiserecht – was genau es ist und regelt
Hat das neue Smartphone einen Mangel, zum Beispiel weil es mit einem Kratzer ausgeliefert wurde, wird umgehend beim Verkäufer reklamiert und das nicht mangelfreie Gerät wird gegen ein neues, mangelfreies getauscht. Geregelt ist diese täglich auftretende Praxis im Verbraucherrecht. Das Verbraucherrecht befasst sich auch mit Streitigkeiten rund um das Thema Reisen, denn ein eigenes Reiserecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. 

Dem Verbraucherrecht kommt hier viel Bedeutung zu, denn immerhin ist der Tourismus ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftszweig. Schließlich unternahmen 2016 die Deutschen 68 Millionen Urlaubsreisen. Eine Menge Reisen also, die auch viele Probleme nach sich ziehen, ob nun am Flughafen oder im Hotel. 

Für Ansprüche aus Streitigkeiten bildet das Verbraucherrecht die Grundlage. Geregelt wird unter anderem:
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten im Verbraucherrecht?
Für welche Mängel ist eine Entschädigung vorgesehen?
Wann können Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden?
Fluggastrechte – was können Passagiere fordern?
Entschädigungen für entgangene Urlaubsfreuden – wer muss bezahlen?
An dieser Stelle muss eine Unterscheidung getroffen werden, in Individual- und Pauschalreisen. 

Individualreisen charakterisieren sich dadurch, dass Reisende ihre Flüge, Flughafentransfers, Übernachtungen und Verpflegung individuell buchen. Treten bei einem der Dienstleister Mängel auf, müssen Betroffene ihre Ansprüche stets beim jeweiligen Vertragspartner durchsetzen. Welches Recht dabei anzuwenden ist, hängt davon ab, wie die Buchung erfolgte. Haben Verbraucher für die Übernachtung in einem Hotel in Italien sich an das Hotel vor Ort gewandt und dort gebucht, so ist nicht deutsches, sondern italienisches Recht anzuwenden.

Pauschalreisen sind ein All-in-One-Paket. Darin enthalten sind alle Dienstleistungen, die ein erholsamer Urlaub bieten soll, wie etwa die An- und Abreise mit dem Flugzeug, der Flughafen-Transfer sowie die Übernachtung und die Verpflegung im Hotel. Reiseveranstalter kombinieren diese verschiedenen Dienstleistungen zu einem Paket und bieten Sie Verbrauchern zu einem Komplettpreis an. Änderungen an solchen Paketen sind oft nicht oder nur in geringem Ausmaß möglich, wie etwa ein Upgrade bei der Zimmerkategorie. 
Da Pauschalreisen in der Regel bei inländischen Reiseveranstaltern gebucht werden, kommt hier deutsches Recht zur Anwendung. Treten also bei irgendeinem der Dienstleitungen einer Pauschalreise Mängel auf, können Betroffene gemäß dem Reisevertragsrecht §§ 651a BGB ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. 
Das Fluggastrecht der EU – alles ganz einfach
Flugreisen führen meist über die Staatsgrenze hinaus. Das gilt vor allem für Europa, das von vielen kleinen Staaten und unterschiedlichen Rechten für Verbraucher geprägt ist. Zumindest war es das bis 2004 so. Seither wird im EU-Raum das Reiserecht von Flugpassagieren zum Vorteil der Verbraucher einheitlich geregelt. 

Im Fokus stehen Ausgleichszahlungen und Leistungen bei folgenden Problemen: 
Verspätungen von Flügen
Annullierungen von Flügen 
Nichtbeförderung von Passagieren
Nichtbeförderung von Reisegepäck

Die Regelung für Flugpassagiere gilt nicht nur für Flüge innerhalb der EU, sondern auch für alle Flüge, die in der EU abfliegen oder ankommen. Mit dieser Regelung der Passagierrechte haben Betroffene mehr Transparenz und können einfach feststellen, ob und in welcher Höhe sie eine Entschädigung im Falle eines Mangels wie zum Beispiel eine Verspätung erhalten.

Da Urlaubsreisen in der Regel als Pauschalreisen, bestehend aus Flug und Hotel, gebucht werden, wurden auch diese Reisen 2018 durch die EU vereinheitlicht und für Verbraucher vereinfacht. Zum Beispiel wurden Haftung und Transparenz zugunsten der Verbraucher vereinfach. Anzahlungen für Pauschalreisen sind seither auch dann geschützt, selbst wenn der Anbieter zwischen Anzahlung und Reiseantritt insolvent geworden ist. Mit der Richtlinie bekamen Verbraucher außerdem ein 14-tägiges Rücktrittsrecht eingeräumt und die Durchsetzung der Verbraucherrechte wurden standardisiert. 

Entschädigung beim Pauschalurlaub – was steht zu?
Die Mehrheit der Urlaubsreisenden bucht eine Pauschalreise, da sie viel Zeit und Geld spart und einen sorgenfreien Urlaub gewährleistet. Kommt es aber wegen Mängel zu Beschwerden, können Betroffene beim Reiseveranstalter ihre Beschwerden vorbringen und Ansprüche durchsetzen. 

Dabei sollten Betroffene bestimmte Punkte berücksichtigen, die es ihnen ermöglichen, leichter ihre Ansprüche durchzusetzen. Dazu gehören unter anderem:
1. Betroffene sollten die Mängel umgehend detailliert notieren, falls nötig mit Datum und Uhrzeit
2. besteht die Möglichkeit, den Mangel mit einem Foto festzuhalten, sollte auch dies gemacht werden – zum Beispiel bei Ungeziefer im Hotelzimmer
3. Mängel sollte man noch vor Ort dem Reiseleiter melden – am besten schriftlich per E-Mail
4. nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollte der Mangel abermals beim Reiseleiter angezeigt und eine Erstattung verlangt werden – diese Anzeige sollte innerhalb eines Monats erfolgen
5. zeigt sich der Reiseveranstalter uneinsichtig, können sich Betroffene an den Verbraucherschutz wenden

Tipp: Notizen und Fotos sind wichtige Beweismittel und sollten daher umfassend dokumentiert sein und sicher aufbewahrt werden.
Frühbucherbonus – keine Angst vor der Insolvenz des Reiseveranstalters
Wer schon heuer den Urlaub für nächstes Jahr bucht, wird von Reiseveranstalter oft mit einem Bonus belohnt. Das birgt aber auch die Gefahr, im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters die Anzahlung zu verlieren. Um Verbraucher zu schützen, müssen Reiseveranstalter bei der Buchung einen Sicherungsschein ausgeben. Dabei handelt es sich um eine Vertragsurkunde, mit der Verbraucher im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters ihre Anzahlung zurückerhalten. Ausgegeben wird der Sicherungsschein von einer Versicherung oder einem Kreditinstitut. Individualreisende können als Schutz eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. 

Weiterführende Informationen & Links:
- https://www.anwalt.org/reiserecht/
- https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm



Text / Foto: VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH / pixabay