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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule

29. Juli 2019

Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule kann auch bei erfolgter Platzvergabe und Kapazitätserschöpfung gerichtlich auf Auswahlfehler überprüft werden.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 hat die für das Schulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag eines Schülers auf vorläufige Aufnahme in die von seinen Eltern konkret benannte Schule aufgrund ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung abgelehnt.

Der Antragsteller soll auf Empfehlung der Klassenkonferenz im Schuljahr 2019/2020 von der Grundschule auf eine Schule des Gymnasialzweigs wechseln. Er beantragte die Aufnahme auf zwei von ihm konkret benannte Schulen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten an den von ihm benannten Wunschschulen überstieg, wurde er in eine andere Schule in Frankfurt am Main aufgenommen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er geht davon aus, dass er die Merkmale des Schulprofils der von ihm benannten Schulen erfülle, was zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sei.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt, weil kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die von ihm benannten Gymnasien besteht. Zwar sei die Wahl des Bildungsgangs – hier des gymnasialen Bildungsgangs – Sache der Eltern. Nach dem Hessischen Schulgesetz sei aber kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule gegeben, wenn im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsgangs – wie im vorliegenden Fall – bestehen.

Auch sei vorliegend die Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die von dem Antragsteller gewählte Schule frei von Ermessensfehlern.
Dabei ist die Kammer unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe von ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgekehrt, wonach durch die Vergabe der vorhandenen Schulplätze und die Erschöpfung der Aufnahmekapazität das Recht der Schüler auf Aufnahme in die gewünschte Schule endet.

Die Kammer betont nunmehr, dass diese Umstände einem Anspruch auf Aufnahme nicht entgegengehalten werden können, wenn offensichtliche Fehler des Auswahlverfahrens bestehen und das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde. Bei einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung müsse eine überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule – allerdings in den Grenzen der Funktionsfähigkeit – erfolgen. Daher sei der Antragsteller auch nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Im Fall des Antragstellers konnte die Kammer bei ihrer Prüfung jedoch keine offenkundigen oder substantiiert vorgetragenen Fehler der Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die von dem Antragsteller gewählten Schulen feststellen. Die im Rahmen der Verteilerkonferenz erfolgte Lenkung des Antragstellers an eine Drittschule sei ordnungsgemäß und willkürfrei erfolgt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen 7 L 2073 /19.F