Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Videorekorders in das Recht der Sender auf „öffentliche Wiedergabe“ eingreift. Das Vervielfältigungsrecht sei nicht einschlägig, weswegen sich der kommerziellen Online-Dienste nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen könne. Nach diesem Urteil dürfte es auch für Online-Videorekorder in Deutschland wohl fast unmöglich werden, ihren Dienst noch legal zu betreiben.
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