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BGH: Wegerecht erlaubt nicht das Aufstellen von Blumen­kübeln

Ein Wegerecht erlaubt es Eigentümern, einen Weg zu benutzen, der nicht über den eigenen Grund und Boden führt. Diese sogenannte Grund­dienst­barkeit berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, den Weg durch Blumen­kübel oder Ähnliches zu verschönern. Darauf hat der Eigentümer des Nachbar­grundstücks keinen Anspruch, befand der Bundes­gerichts­hof (BGH, Az.: V ZR 45/17).

Eigentümer mit Wegerecht verschönerte den Weg

In dem verhandelten Fall hatte die Eigentümerin einer Wohnung das Sonder­nutzungs­recht an einer Garten­fläche. Dieser Garten grenzte an das Nachbar­grundstück. Dieses war über einen Weg erreichbar, der zum Teil durch den betreffenden Garten führte. Das Wegerecht war im Grundbuch eingetragen. Der Eigentümer des Nachbar­grundstücks hatte auf dem Weg Blumen­kübel, eine Gartenbank, Figuren und andere Dinge aufgestellt. Die Eigentümerin der Wohnung wollte, dass diese Dinge entfernt werden.

Eigentümerin mit Sondernutzungsrecht hat Anspruch auf Beseitigung der Störung

Mit Erfolg: Der BGH befand, dass das Recht, den Weg zu benutzen, nicht beinhalte, dort dauerhaft Gegenstände abzustellen. Denn dem Eigentümer des Nachbar­grundstücks sollten über das bloße Zugangs­recht hinaus keine weiteren Rechte zuerkannt werden. Der Anspruch auf die Beseitigung der Störung stehe in diesem Fall der Eigentümerin mit dem Sonder­nutzungs­recht an der Garten­fläche zu. Denn die Eigentümer­gemeinschaft hatte die Rechts­ausübung nicht an sich gezogen.