Berlin: (hib/HAU) Mit einem „Erwägungsbeschluss“ macht der Petitionsausschuss auf die Forderung von Antennengemeinschaften nach einer GEMA-Befreiung aufmerksam. In der Sitzung am Montag verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition, in der die urheberrechtliche Vergütungspflicht von Antennengemeinschaften für die Kabelweitersendung kritisiert wird, mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen.
In der Petition heißt es, Antennengemeinschaften finanzierten sich zum Betreiben und zum Erhalt ihrer Anlagen über Mitgliedsbeiträge und leiteten die Fernseh- und Hörfunksignale mittels eigener Kabelnetze der Gemeinschaft an die rund 1.000 angeschlossenen Mitglieder weiter. Die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA, so wird kritisiert, mache prinzipielle Unterschiede zwischen kostenfreiem Einzelempfang je Haushalt und einem Sammelempfang zur Weiterleitung an die gleichen Haushalte. Dies verursache jährliche Kosten in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss, Antennengemeinschaften versorgten die Haushalte insbesondere in ländlichen Gebieten der ostdeutschen Bundesländer mit Rundfunkprogrammen. Sie seien nach Paragraf 20b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verpflichtet, für die Weitersendung von Rundfunkprogrammen an die jeweils angeschlossenen Haushalte den Rechteinhabern eine Vergütung zu zahlen. Die Vergütung werde über die zuständige Verwertungsgesellschaft eingezogen.
Der Vorlage zufolge hat der Bundesrat am 12. Mai 2017 die Bundesregierung gebeten, eine Befreiung der Antennengemeinschaften von der Vergütungspflicht zu prüfen. Eine pauschale Freistellung von Antennengemeinschaften komme aber nach den Maßgaben des europäischen Rechts nicht in Betracht, habe die Regierung geantwortet. Aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgaben besitze der nationale Gesetzgeber keinen Handlungsspielraum, um Antennengemeinschaften von der Vergütungspflicht freizustellen, habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16. März 2017 bestätigt.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. September 2015 wiederum, wonach Wohnungseigentümergemeinschaft
Eine Änderung der Rechtslage vermag daher der Petitionsausschuss ausweislich seiner Beschlussempfehlung nicht in Aussicht zu stellen. Jedoch werde die Petition für geeignet gehalten, „auf das Anliegen der gerade in den östlichen Bundesländern bereits in den 1980er Jahren in großer Zahl entstandenen Antennengemeinschaften besonders aufmerksam zu machen“, schreiben die Abgeordneten.
Berlin: (hib/PK) Die Unionsfraktion schlägt die Sachverständigen Michael Brenner, Anne Bunte und Christian Drosten für die externe Evaluation der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor. Das geht aus einem Wahlvorschlag (19/32254) der Fraktion hervor.
Die Evaluation ist vorgesehen in Paragraf 5 Absatz 9 IfSG und soll durch unabhängige Sachverständige erbracht werden, die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und vom Bundestag benannt werden. Die Bundesregierung soll dem Bundestag bis zum 31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme übersenden.
Berlin: (hib/CHB) Die Bundesregierung misst dem Klimaschutz in allen Politikfeldern hohe Bedeutung zu. Dies erklärt sie in der Antwort (19/32154) auf eine Kleine Anfrage (19/31902) der FDP-Fraktion, die sich nach den Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz erkundigt hat. Dabei verweist die Bundesregierung auf die Änderung des Klimaschutzgesetzes, die der Bundestag am 24. Juni 2021 beschlossen hat.
Wie die Bundesregierung weiter erklärt, hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss nicht zu Paragraf 4 Absatz 1 Satz 7 des Klimaschutzgesetzes geäußert, demzufolge subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch das Gesetz nicht begründet werden. Vielmehr habe sich das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf die Grundrechte der Beschwerdeführer „in ihrer Ausprägung als intertemporale Freiheitssicherung“ gestützt.
Berlin: (hib/CHE) Von 2015 bis 2019 sind in Thüringen im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ Projekte mit insgesamt rund 3,5 Millionen Euro unterstützt worden. Für die Förderperiode 2020 bis 2024 werden Projekte des Landes-Demokratiezentrums Thüringen mit rund 1,6 Millionen Euro unterstützt. Das geht aus der Antwort (19/32066) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31880) der AfD-Fraktion hervor.
Berlin: (hib/CHE) Das Saarland wird in diesem Jahr voraussichtlich rund 5,1 Millionen Euro und rund 10,2 Millionen Euro im Jahr 2022 aus dem Aktionsprogramm des Bundes „Aufholen nach Corona“ erhalten. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32155) auf eine Kleine Anfrage (19/31901) der FDP-Fraktion. Mit dem Aktionsprogramm sollen Kinder und Jugendliche und entsprechende Einrichtungen unterstützt werden, um die Einschränkungen, die Kinder und Jugendliche durch die Corona-Pandemie erfahren mussten, auszugleichen.
Aus der Antwort geht außerdem hervor, dass die Bundesregierung eine Verlängerung des „Sonderprogrammes Kinder und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit 2021“ bis zum 31. Dezember 2021 plant. Für die zweite Jahreshälfte 2021 stehen demnach noch 45 Millionen Euro zur Unterstützung von Einrichtungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.
Berlin: (hib/PK) Die Sieben-Tage-Inzidenz zur Bewertung der Corona-Lage ist Thema einer Kleinen Anfrage (19/32150) der AfD-Fraktion. Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung wissen, welche Parameter künftig als Grundlage für freiheitseinschränkende Maßnahmen mit einbezogen werden sollen.