header-placeholder


image header
image
Lauterbach dts 20.09.

Politik-News: Lebensgefährlich? Für Lauterbach nicht! CSU für Beschränkung des Verkaufs von K.o.-Tropfen!


veröffentlicht am 4. November 2023

Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Die CSU fordert von der Bundesregierung eine Beschränkung des bisher legalen Verkaufs von GBL, dem das Image anhängt, manchmal als K.o.-Tropfen Verwendung zu finden. 
"Dass K.o.-Tropfen, mit denen meist junge Frauen ausgeraubt oder missbraucht werden, frei im Internet bestellbar sind und online manchmal sogar ganz offen als K.o.-Tropfen vermarktet werden, ist geradezu grotesk und brandgefährlich", sagte der CSU-Gesundheitspolitiker Stephan Pilsinger den Zeitungen der Mediengruppe Bayern (Samstagausgaben). 
"Deshalb muss alles dafür getan werden, die Verfügbarkeit dieser lebensgefährlichen Substanz einzuschränken."

GBL ist theoretisch frei verkäuflich, allerdings haben sich viele Shops freiwillige Selbstbeschränkungen auferlegt und verkaufen nur an gewerbliche Abnehmer. Der Stoff wird bei der oralen Einnahme im Körper zu dem verbotenen Stoff GHB umgewandelt. Im Antrag zu dem Thema fordert die Union "die Aufnahme der Substanz in das BtMG (Betäubungsmittelgesetz)".

Ebenso sanktioniert werden müsse "der bloße Besitz der Chemikalie GBL für Privatpersonen, um potentielle Missbrauchsopfer wirksam zu schützen", heißt es darin. "Ausgenommen sein darf nur noch die legitime und für die industrielle Massenproduktion notwendige chemische Verwendung der Chemikalie GBL unter strengen regulatorischen Maßgaben." Das zuständige Bundesgesundheitsministerium unter Leitung von Karl Lauterbach (SPD) verwies auf Nachfrage der Mediengruppe Bayern auf die aus seiner Sicht ausreichende bisherige Rechtslage.

"GBL untersteht als Massenchemikalie nicht dem Betäubungsmittelgesetz, dessen Kontrollinstrumentarien nicht für die Überwachung von Massenchemikalien geeignet sind." Das Ministerium wies darauf hin, dass "die missbräuchliche Verwendung von GBL oder von anderen Substanzen als K.O.-Tropfen strafbar ist, etwa als gefährliche Körperverletzung, im Fall von sexuellen Handlungen an der betäubten Person darüber hinaus als sexueller Übergriff".



Text / Foto: dts