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Schnee Raeumdienst pexels

Rechtsratgeber-News: Aktuelle Gerichtsurteile – Wer schippt und streut, wenn der Räumdienst nicht kommt?


veröffentlicht am Samstag, 13. Januar 2024

Bei vielen Mietshäusern und auch in den meisten Betrieben ist es üblich, den winterlichen Räum- und Streudienst auf Dritte zu übertragen. So weit so gut. Doch die Kontrolle, ob der beauftragte Dienstleister seiner Aufgabe auch nachgekommen ist, verbleibt beim Auftraggeber. So haftet er, wenn es infolge des Nichträumens zu einem Unfall kommt (Paragraf 823 Absatz 1, Bürgerliches Gesetzbuch). In einem konkreten Fall war ein Lkw auf einem nicht geräumten Betriebsgelände verunfallt, als er Ware liefern wollte. Der Firmeninhaber hatte zwar bemerkt, dass der Räumdienst nicht angetreten war, hätte aber laut ARAG-Experten zumindest eine Warntafel auf der Zufahrt zum ungeräumten Gelände aufstellen müssen und den Fahrer der avisierten Warenlieferung vorwarnen müssen (Az.: 15 O 169/23).


Unfall mit einem Anhänger – wer zahlt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der ARAG-Experten klargestellt, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein "Ziehen" im Sinne des Paragrafen 19 Straßenverkehrsordnung ist. Somit erfasse die Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen jede Bewegung des Anhängers durch das Zugfahrzeug, unabhängig von der Fahrtrichtung (Az.: VI ZR 98/23).


Expressversand darf nicht voreingestellt sein
Wer online Ware bestellt und es eilig hat, kann in der Regel für einen Aufpreis einen Expressversand buchen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass dieser kostenpflichtige Zusatzdienst im Online-Handel nicht voreingestellt sein darf. In einem konkreten Fall musste aber der kostenfreie Standardversand ausdrücklich gewählt werden, ansonsten erhielten Kunden ihre Ware extra schnell – und zahlten auch dafür. Darin sahen die Richter bei aller Transparenz des Angebots einen Verstoß gegen den Wettbewerb, woraufhin der Shop-Betreiber die Voreinstellung rückgängig machen musste (Landgericht Freiburg, Az.: 12 O 57/22).


Text: ARAG
Foto: pexels