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Magdeburg-News: Zahl der Beschäftigten mit staatlichem Zuschuss für betriebliche Altersvorsorge sank 2022



veröffentlicht am Samstag, 11. November 2023

Magdeburg. Der vom Staat für die betriebliche Altersvorsorge gewährte Förderbetrag (bAV-Förderbetrag) nach Paragraf 100 Einkommensteuergesetz (EStG) betrug 2022 in Sachsen-Anhalt 4,2 Millionen Euro. Wie das Statistische Landesamt mitteilt, sank das Fördervolumen seit Einführung des bAV-Förderbetrages in 2018 erstmals um 4,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 2022 erhielten in Sachsen-Anhalt 2.701 Arbeitgeber für insgesamt 28.164 Beschäftigte eine bAV-Förderung. Damit wurde für rund 1.000 Beschäftigte weniger (-3,5 Prozent) als 2021 ein bAV- Förderbetrag beansprucht.

Der durchschnittliche Zuschuss pro abhängig beschäftigter Person lag 2022 bei 149,48 Euro. Damit sank die staatliche Förderung pro Kopf im Vergleich zum Vorjahr durchschnittlich um 1,98 Euro (-1,3 Prozent). Für Beschäftigte von Kleinst- und Kleinunternehmen bis 50 Beschäftigte gab es, wie auch insgesamt, geringere Förderungen als 2021. So lag der Zuschuss pro abhängig beschäftigter Person von Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigten mit 101,40 Euro 7,0 Prozent unter dem Vorjahreswert. Für Beschäftigte von Unternehmen mit 11 bis einschließlich 50 Beschäftigten war der Rückgang um 9,1 Prozent auf durchschnittlich 98,37 Euro pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer am größten. Im Gegensatz dazu stiegen die Zuschüsse in Betrieben mit 51 bis 250 Beschäftigten um 2,3 Prozent auf durchschnittlich 168,80 Euro pro abhängig beschäftigter Person. Auch in Betrieben ab 251 Beschäftigten stiegen die Zuschüsse um 0,3 Prozent auf durchschnittlich 169,27 Euro.

Der in 2018 in § 100 EStG eingeführte bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem laufenden Arbeitslohn gemäß aktueller Rechtslage von monatlich nicht mehr als 2.575 Euro. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro und höchstens 960 Euro im Kalenderjahr anteilig mit 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Der Förderbetrag liegt damit bei mindestens 72 Euro und höchstens 288 Euro jährlich. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Die Gewährung des bAV-Förderbetrags ist in das Lohnsteuer- Anmeldeverfahren eingebunden.

Der bAV-Förderbetrag wurde im Zuge der Einführung der Statistik zu den Lohnsteueranmeldungen erstmalig für 2018 erhoben.


Text: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt
Foto: pixabay