vzbv klagt erfolgreich gegen Negativzinsen
der Sparda-Bank Berlin
Erstes Urteil zu vzbv-Klagen wegen
Verwahrentgelten.
Bank berechnete 0,5 Prozent pro Jahr auf
Einlagen über 25.000 Euro bei Girokonten und über 50.000 Euro bei
Tagesgeldkonten.
LG Berlin: Verwahrentgelt benachteiligt
Kunden unangemessen und ist unzulässig. Sparda-Bank muss gezahlte Entgelte
erstatten.
Banken dürfen für die Verwahrung von
Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat
das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands
(vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im
Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Das Gericht verpflichtete das
Kreditinstitut, allen betroffenen Kund:innen die unrechtmäßig erhobenen Beträge
zu erstatten. Der vzbv möchte die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich
klären lassen und hat deshalb an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen
gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Urteil des Landgerichts Berlin
ist die erste Entscheidung dazu.
„Das ist ein sehr gutes Urteil für
Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Landgericht Berlin setzt hiermit ein
klares Signal gegen den Versuch vieler Banken, Kundinnen und Kunden mit
Verwahrentgeltenin Form von Negativzinsen zu belasten“, sagt David Bode,
Rechtsreferent beim vzbv. „Erfreulich ist auch, dass das Gericht die Bank dazu
verpflichtet hat, alle zu Unrecht kassierten Beträge zurück zu zahlen. Wird das
Urteil rechtskräftig, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher der Sparda-Bank
ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen.“
0,5 Prozent Verwahrentgelt auf höhere
Guthaben
Gegenstand des Klageverfahrens sind
Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin, die mit Wirkung ab August
2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt vorsehen. Für
Einlagen, die 25.000 Euro übersteigen, verlangt die Bank seitdem ein Entgelt
von 0,5 Prozent pro Jahr. Auf Tagesgeldkonten gilt das für Einlagen über 50.000
Euro. Damit müssen Kund:innen praktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres
Guthabens zahlen.
Einlagen-zinssatz darf nicht ins Minus rutschen
Das Gericht schloss sich der Auffassung des
vzbv an, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher
Regelungen verstießen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto
keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen
dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht
nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein
Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.
Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht
die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der
Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen.
Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das
Gericht. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts
ändern.
„Viele Banken argumentieren, die
Negativzinspolitik der EZB würde sie gerade zwingen, die Kosten an die
Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist aber nur die halbe Wahrheit.
Schließlich gestattet ihnen die EZB großzügige Freibeträge für dort „geparkte“
Gelder“, so Bode.
Bank muss Verwahrentgelte erstatten
Das Gericht verurteilte die Bank, die
unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten – ohne dass betroffene Kund:innen ihre
Erstattungsansprüche selbst einfordern müssen. Damit eine Überprüfung möglich
ist, muss das Kreditinstitut Namen und Anschriften der Kund:innen dem vzbv oder
einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs, etwa einem
Rechtsanwalt oder Notar, übermitteln.
Als unzulässig wertete das Gericht daneben
zwei Klauseln im Preisverzeichnis der Bank, die Entgelte für eine Ersatzkarte
und -PIN vorsahen.
Text / Foto: Verbraucherzentrale Bundesverband – vzbv / Pixabay