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OB Trümper: Unter diesen Bedingungen keine vorzeitige Gaststättenöffnung möglich

Mittwoch, den 13. Mai 2020

Reaktion auf geänderte 5. Landesverordnung

In Magdeburg werden Gaststätten wohl erst am 22. Mai 2020 wieder öffnen können. In seiner wöchentlichen Pressekonferenz wies Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper darauf hin, dass die vom Land geforderte Einzelfallprüfungen für die 865 Gaststätten der Landeshauptstadt nicht möglich sind. Ohne die Möglichkeit einer Allgemeinverfügung ist eine vorzeitige Öffnung der gastronomischen Betriebe zum 18. Mai nicht umsetzbar.
 
Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper sagte während der Pressekonferenz: "Bei uns kommt es so an, als wären die Auflagen für eine vorzeitige Öffnung der Gaststätten eine Methode, um genau diese Öffnung zu verhindern. Darauf lasse ich mich nicht ein. Die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes können nicht hunderte Male bei Vor-Ort-Terminen die Einhaltung von Hygienekonzepten überprüfen. Sie sind vor allem immer noch mit der Eindämmung der Corona-Pandemie sowie der Nachverfolgung von möglichen Covid-19-Patient*innen und deren Kontaktpersonen befasst."
 
Dr. Trümper kritisiert, dass sich Kommunen quasi im rechtsfreien Raum befinden, dass unklar ist, wodurch sich Hygienekonzepte am 18. von denen am 22. Mai unterscheiden, dass es eine Ungleichbehandlung zwischen Restaurants und Bars gibt, dass Gastronomen gegenüber anderen Berufsgruppen diskriminiert werden und dass es unmöglich ist, die mehr als 850 Lokale in Magdeburg innerhalb weniger Tage zu kontrollieren.
 
Fehlende Rechtsgrundlage für die verwendeten Begrifflichkeiten

Die in der Eindämmungsverordnung verwendeten Begriffe wie Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Kneipe, Bar usw. haben keine Grundlage im aktuellen Gaststättenrecht. Bereits seit 2014 (!) existiert ein Landesgaststättengesetz, welches das bis dahin geltende Bundesgaststättengesetz abgelöst hat. Seitdem gibt es keine Erlaubnispflicht für Gaststätten mehr. Im Landesgaststättengesetz findet sich lediglich der Begriff des Gaststättengewerbes, welcher auf den Verzehr Getränken und von Speisen verweist.
 
Unbestimmtheit

In der geänderten 5. Landesverordnung wird von den Gastronom*innen gefordert, dass sie ein weiteres Hygienekonzept vorlegen, wenn sie statt am 22. bereits am 18. Mai öffnen wollen. Für die Landeshauptstadt stellen sich die Fragen: Welchen Inhalt soll dieses Konzept haben? Worin besteht die Notwendigkeit eines solchen Konzepts vor dem 18.05. im Vergleich zum 22.05. und später? Auch zu dem vom Land geforderten allgemeinen Sicherheitskonzepts seitens der kreisfreien Städte und Landkreise gibt es keine verlässlichen Aussagen, was diese beinhalten müssen.
 
Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

Zusätzlich zur vorstehenden Unbestimmtheit kommt eine nicht erklärbare Ungleichbehandlung zwischen den Gaststättenbetrieben. Warum sollte ein Lokal, das vor allem Getränke ausschenkt, die Auflagen zur Hygiene nicht ebenso einhalten können wie eine Gastwirtschaft mit Speisenangebot?
 
Die Rechtsprechung hat hier wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung verschiedener Betriebe einer Branche bereits zu Aufhebungen geführt. Vergleichbare Verwaltungsgerichtsentscheidungen sind zu erwarten.
 
Nicht gerechtfertigtes Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit

Es ist zur Gewährleistung des Infektionsschutzes sicherlich zu rechtfertigen, dass Gastronom*innen bestimmte Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb einhalten müssen. Warum jedoch hier ein zusätzliches Genehmigungsverfahren (vor dem 18.05.) bzw. Anzeigeverfahren (ab 22.05.) erforderlich sein soll, erschließt sich der Magdeburger Stadtverwaltung nicht. Vielmehr wird hier eine nicht aus dem Infektionsschutz heraus zu begründende formale Hürde aufgebaut, welche als unnötige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit unzulässig ist.
 
Im Vergleich zu allen anderen Gewerbebetrieben sind damit die Gastronom*innen deutlich schlechter gestellt. Ladengeschäfte beispielsweise durften bzw. dürfen ohne jegliche Vorprüfung oder behördliche Erfassung öffnen. Hier wird die Einhaltung der Infektionsschutzvorgaben in die Verantwortung der Inhaber*innen gestellt. Deshalb ergeben sich hier folgende Fragen: Welchen Sinn soll die Genehmigung haben, wenn die Gastwirt*innen bereits alle Vorgaben der Verordnung erfüllen? Warum muss das Gesundheitsamt per Anzeige darüber informiert werden, dass Lokalbetreiber*innen wieder ihre Tätigkeit aufnehmen? Sind diese nach Ansicht des Landes grundsätzlich weniger vertrauenswürdig als andere Gewerbetreibende in Bezug auf die Einhaltung der Infektionsschutzvorgaben?

Dies würde eine pauschale Diskriminierung eines ganzen Berufsstandes darstellen.  
 
Unmöglichkeit der Überprüfung / Genehmigung im Einzelfall

Zuletzt würden die Umsetzung der geänderten 5. Eindämmungsverordnung einen enormen und nicht leistbaren bürokratischen Aufwand nach sich ziehen. Eine Einzelfallprüfung aller 865 Gaststättenbetriebe in Magdeburg ist bis zum 18.05.2020 nicht möglich, im Übrigen auch nicht bis zum 22.05.2020. Dies dürfte auch der Landesregierung klar sein.
 
 Alles in allem ist die von Sozialministerin Grimm-Benne vorhergesagte Situation eingetreten, so Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper: "Das Land hat angekündigt, es den Kommunen schwer zu machen, vorzeitig Gaststätten zu öffnen. Doch die Einzelfallprüfung macht es uns sogar unmöglich, vorzeitig öffnen zu lassen. Wir appellieren dringend an die Regierung, die Regelung zu überarbeiten und rechtssicher zu formulieren. Damit auch in Magdeburg bereits am 18. Mai Restaurants, Bars und Kneipen öffnen können."