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SAN Heute

Corona-Sofortmaßnahme – Rückzahlung von Steuervorauszahlungen für 2019 auf Antrag möglich

Donnerstag, den 30. April 2020

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich auf ein vereinfachtes Verfahren zur Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 verständigt.

Viele Selbständige und Vermieter sind aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für das Jahr 2020 sogar einen rücktragsfähigen Verlust erwarten müssen.

Soweit die Einkommensteuer für das Jahr 2019 noch nicht festgesetzt worden ist, können die betroffenen Personen oder Unternehmen jetzt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen.

Eine Prognose der zu erwartenden Einkünfte ist in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung schwierig. Daher können Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 vereinfacht abgewickelt werden.

Antragsberechtigt sind alle Selbständigen und Vermieter, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind und im Jahr 2020 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Die Betroffenheit liegt in der Regel vor, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und die betroffene Person versichert, dass sie für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bei einer Einzelveranlagung bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung bis zu 2 Millionen Euro abzuziehen.

Die Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Grundlage neu berechnet. Eine sich danach ergebende Überzahlung führt zu einem Erstattungsanspruch.

Ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag ist auch für Körperschaften (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) möglich.

Einzelheiten zum Antrag, zur Berechnung und zum Verfahren enthält das mit den Ländern abgestimmte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. April 2020. Es ist auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (www.mf.sachsen-anhalt.de) veröffentlicht.

Dazu Sachsen-Anhalts Finanzminister Michael Richter: „Die Sofortmaßnahme ermöglicht einen pauschalierten Vorschuss auf einen Verlustrücktrag. Sie unterstützt Betroffene schnell und unbürokratisch und verschafft weitere dringend benötigte Liquidität.“ Finanzminister Michael Richter hat die Finanzämter heute angewiesen, entsprechend zu verfahren.

Betroffene wenden sich bei Fragen zu konkreten steuerlichen Hilfsmaßnahmen bitte direkt an ihr zuständiges Finanzamt.