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Coronavirus / Magdeburger Ordnungsamt: Ab heute Personenkontrollen im öffentlichen Raum

Mittwoch, den 25. März 2020

Ordnungsamt und Polizei kontrollieren weiter die Durchsetzung der Landesverordnung

Am Dienstag, dem 24. März 2020 hat das Magdeburger Ordnungsamt weiterhin gemeinsam mit Kräften der Polizei die Einhaltung der neuen Landesverordnung kontrolliert, um die Verbreitung des Coronavirus‘ einzudämmen. Die Überprüfungen fanden schwerpunktmäßig in Gaststätten, auf Spielplätzen und vor Spätshops statt. Insgesamt wurden 438 Örtlichkeiten im Stadtgebiet kontrolliert.
 
Im Einzelnen waren das:

184 Spiel- und Bolzplätze (keine Personen angetroffen),
129 Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungseinrichtungen (alle geschlossen),
92 Gaststätten (alle geschlossen),
12 Spätshops (7x Menschenansammlungen) sowie
21 sonstige Dienstleistungs- und Ladengeschäfte (3 Verstöße).
 
In der Funkzentrale des Ordnungsamtes gingen insgesamt 93 Anrufe von Magdeburger*innen ein, die entweder Verstöße gegen die Landesverordnung meldeten oder Beratungen zum Umgang mit dem Corona Virus wünschten.
 
Alle überprüften Gaststätten sowie Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungseinrichtungen haben sich an die Vorgaben gehalten und hielten ihre Betriebsstätten geschlossen. Hier wurden keine Verstöße festgestellt. Das Ordnungsamt dankt für die Vernunft und Kooperation.
 
Nahezu alle Spiel- und Bolzplätze, die sich im Stadtgebiet befinden, wurden kontrolliert. Die Magdeburger*innen haben sich auch hier vorbildlich an das Betretungsverbot gehalten. Auf keiner Spielfläche wurden Personen festgestellt.
 
Weiterhin wurden stichprobenartig Geschäfte des Einzelhandels und Anbieter von Dienstleistungen überprüft. In einem Fall wurde der Betreiber einer Physiotherapie aufgefordert, die gerade stattfindenden Yoga-Gruppenübungen abzusagen. Medizinisch erforderliche physiotherapeutische Einzelmaßnahmen können auch zukünftig weiter durchgeführt werden.
 
Bei den 21 überprüften Betriebsstätten wurde ein geöffnetes An- und Verkauf-Geschäft in der Halberstädter Straße festgestellt werden. Der Betreiber wurde dahingehend belehrt, dass derartige Geschäfte seit dem 18. März nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet haben dürfen. Auch zwei Betreiber von Geschäften, die Rauchwaren anboten, hielten sich nicht an die Schließungsverfügung. Diese wurden belehrt, dass sie lediglich Onlinehandel betreiben und Kund*innen zur Abholung von Waren empfangen dürfen. Alle Betreiber zeigten sich einsichtig und schlossen ihre Geschäfte.
 
Lediglich vor sogenannten Spätshops zeichnen sich derzeitig noch Probleme in Magdeburg ab. Während im Bereich um den Hasselbachplatz keine Ansammlungen vor diesen Shops festgestellt wurden, kam es im übrigen Stadtgebiet an 7 Shops zu Menschenansammlungen. Wie gewohnt wurde in Gruppen von bis zu sechs Personen Bier vor den Verkaufsstellen getrunken. Diese wurden über den Mindestabstand von 1,5 Meter entsprechend belehrt und zeigten sich einsichtig.
 
Die zweite Eindämmungsverordnung trat heute (25. März) um Mitternacht in Kraft, weshalb darauf hingewiesen wird, dass es sich nun um eine Straftat handelt, wenn sich eine Person zum Biertrinken o.ä. vor einer Verkaufsstelle aufhält. Dies ist kein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen.
 
Ansonsten bestand die größte, auf den Straßen beobachtete Gruppe aus etwa 15 Personen im Neustädter Feld. Die Jugendlichen waren sich ihres Fehlverhaltens offenbar bewusst und stoben bei Eintreffen des Ordnungsamtsfahrzeuges in alle Richtungen auseinander. Im Übrigen verhielten sich die Magdeburger*innen vorbildlich und gingen mit wenigen Ausnahmen (12x mehr als zwei Personen) allein oder zu zweit durch die Straßen.
 
Die Landeshauptstadt weist ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 25. März im öffentlichen Raum der Personalausweis mitzuführen ist. 

Es kann auch ein anderer amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Führerschein, Reisepass) mitgeführt werden, dann ist aber ein Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, erforderlich. Die Dienstkräfte der Polizei und des Ordnungsamtes sind berechtigt, Personen anzuhalten und nach dem Grund des Verlassens der Wohnung zu befragen. Wird die Wohnung ohne triftigen Grund verlassen und/ oder kein Ausweisdokument mitgeführt, liegt eine Straftat vor.