Mainz (ots). Als Pflegebedürftiger oder pflegender
Angehöriger stehen Ihnen zahlreiche Zuschüsse zu. Da der bürokratische
Dschungel für viele undurchdringbar scheint und auch die Krankenkassen dazu
eher dürftig beraten, bleiben oftmals viele Fragen unbeantwortet. Der Verband
Pflegehilfe klärt auf, welche Zuschüsse Ihnen wirklich zustehen.
Pflegesachleistungen
Wenn Sie zu Hause
von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2
besitzen, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das sind z. B.
grundpflegerische Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege oder der
hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Höhe richtet sich nach dem vorhandenen
Pflegegrad. Gut zu wissen: "Wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht
aufbrauchen, können Sie bis zu 40 % davon für Angebote zur Unterstützung im
Alltag nutzen", so Sabrina Cali, Leiterin der Pflegeberatung beim Verband
Pflegehilfe.
Pflegegeld
Wird die Pflege zu
Hause selbst sichergestellt, z. B. durch Angehörige oder eine
24-Stunden-Pflege, steht Ihnen ab Pflegegrad 2 Pflegegeld zu. Die Höhe richtet
sich auch hier nach dem vorhandenen Pflegegrad. Dieses wird direkt an den zu
Pflegenden überwiesen, der das Geld meist als finanzielle Anerkennung an die
Pflegeperson weitergibt. Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet, sich
regelmäßig von einem Pflegeberater persönlich beraten zu lassen.
Kombinationsleistung
"Erfolgt die
Pflege zu Hause durch Angehörige und wird gleichzeitig durch einen ambulanten
Pflegedienst unterstützt, macht es Sinn, bei der Pflegekasse einen Antrag auf
Kombinationsleistung zu stellen", so Frau Cali. Dabei wird das Pflegegeld
anteilig berechnet: "Wenn Sie 75 % der Pflegesachleistungen verbraucht
haben, stehen Ihnen noch 25 % des Pflegegelds zu." Nach einer Bewilligung
des Antrags sind Sie für 6 Monate an diese Kombination gebunden.
Betreuungs- und
Entlastungsleistungen
Für Betreuungs-
und Entlastungsleistungen (z.B. Arztbesuche, Einkaufen gehen) stehen Ihnen bei
vorhandenem Pflegegrad pro Monat 125 EUR zu. Diese werden erst gewährt, wenn
tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden. Reichen Sie dazu die
Rechnungen und Quittungen bei der Pflegekasse ein. Pflegedienste mit
Kassenzulassung können direkt mit der Kasse abrechnen, wenn Sie eine
Abtretungserklärung unterzeichnen. Sollten Sie bis Jahresende nicht den vollen
Betrag genutzt haben, können Sie das bis zum 30. Juni des Folgejahres
nachholen.
Verhinderungspflege
Bei einem Ausfall
der Pflegeperson können Sie einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen.
Voraussetzungen dafür: Der zu Pflegende muss seit mind. 6 Monaten zu Hause
gepflegt werden und Pflegegrad 2 oder höher besitzen. Sie können die
Verhinderungspflege max. 6 Wochen bzw. bis zu einem Kostenaufwand von 1.612 EUR
pro Jahr in Anspruch nehmen. Der Antrag muss nicht zwingend vor der
Verhinderung gestellt werden, sondern wird gegen Vorlage der Belege auch
rückwirkend erstattet. Diese Leistungen können Sie mit der Kurzzeitpflege
kombinieren, wenn diese nicht vollständig genutzt wurde.
Kurzzeitpflege
In manchen
Situationen ist es zeitweise nicht möglich, die Pflege zu Hause durchzuführen.
In diesem Fall haben Sie ab Pflegegrad 2 Anspruch auf eine vollstationäre
Kurzzeitpflege. Diese darf eine Dauer von 56 Tagen pro Jahr nicht überschreiten
und wird mit maximal 1.612 EUR bezuschusst. Wenn Sie die 56 Tage nicht
vollständig nutzen, können Sie die restliche Zeit auf die Verhinderungspflege
umlagern.
Wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen
Damit es mit dem
Treppensteigen und Duschen auch mit abnehmender Mobilität noch klappt, stehen
Ihnen bei Pflegegrad einmalig bis zu 4.000 EUR für die Wohnumfeldverbesserung
(z B. der Einbau eines Treppenlifts oder der barrierefreie Badumbau) zu.
Ausnahme: Wenn Sie einen höheren Pflegegrad erhalten, haben Sie erneut Anspruch
auf bis zu 4.000 EUR. Leben bis zu vier Pflegebedürftige unter einem Dach,
erhält jeder Bewohner mit Pflegegrad diesen Zuschuss. Ein Tipp von Frau Cali:
"Auch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gewährt einen Zuschuss für
die Reduzierung von Barrieren von bis zu 6.250 EUR."
Hilfsmittel auf
Rezept
Bei einigen
Hilfsmitteln besteht die Möglichkeit, diese vom Arzt per Rezept verordnen und
von der Krankenkasse finanzieren zu lassen. Dazu zählen z. B. die 6 km/h-Varianten
von E-Mobilen und -Rollstühlen oder ein Badewannenlifter. Besorgen Sie sich
einen Vorkostenanschlag und reichen Sie diesen mit dem Rezept und einem
Anschreiben bei Ihrer Krankenkasse ein. Sollte diese den Antrag ablehnen,
besteht ein Widerrufsrecht.
Hausnotruf
Wenn der zu
Pflegende oft allein zu Hause ist, steigt auch das Unfallrisiko. Daher wird bei
Pflegegrad auch ein Hausnotruf in der Basisvariante finanziert. Die Pflegekasse
zahlt für die Einrichtung des Systems einmalig 10,49 EUR und monatlich 23 EUR
für den laufenden Betrieb. Sollten Sie Zusatzleistungen wie z. B. eine
Schlüsselhinterlegung oder Fallsensoren wünschen, müssen Sie dafür selbst
aufkommen.
Pflegehilfsmittel
zum Verbrauch
Zu guter Letzt
erhalten Sie bei Pflegegrad für die häusliche Pflege Pflegehilfsmittel zum
Verbrauch im Wert von 40 EUR pro Monat kostenfrei. Dazu zählen u. a.
Einmalhandschuhe, Mundschutze oder Hände- und Flächendesinfektionsmittel.
Beantragen Sie diese Leistung einfach direkt bei der Pflegekasse, ein Rezept
wird nicht benötigt.
Weitere
Informationen zu Zuschüssen und Förderungen erhalten Sie an sieben Tagen die
Woche von 8 - 20 Uhr unter der Nummer 06131 / 83 82 160 beim Verband
Pflegehilfe oder während der Öffnungszeiten bei Ihrem regionalen Pflegestützpunkt.
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