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Aus dem Gerichtssaal: Waffenrechtliche Erlaubnisse zu Recht wegen „Reichsbürger“-Verhaltens widerrufen

Sonntag, den 27. Oktober 2019

Einem Mediziner, der als Jäger und Sportschütze mehrere Waffenbesitzkarten besaß, wurden diese waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht wegen waffen­rechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen, weil er wesentliche Begründungselemente der so genannten Reichsbürgerbewegung vertritt und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Jahr 2015 beantragte der Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis und gab dabei unter anderem als Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ an. Die Waffenbehörde der Beklagten widerrief die ihm erteilten Waffenbesitzkarten wegen des damit gezeigten „Reichsbürger“-Verhaltens. Hiergegen erhob er Klage, mit der er dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er sei der Szene der „Reichsbürger“ zuzuordnen und daher waffen­rechtlich unzuverlässig, entgegentrat. 

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Wein­straße gab der Klage mit der Begründung statt, es lägen keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers vor. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungs­gericht hingegen die Klage ab.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässig­keit nicht mehr besitze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts sollten Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungs­gemäß umgingen. Es lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger wesentliche Begründungselemente der so genannten Reichsbürgerbewegung vertrete und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Damit sei er als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. 

So habe er ein „reichbürgertypisches“ Ver­halten gezeigt, indem er einen Staatsangehörigkeitsausweis, der im Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen benötigt werde, beantragt habe, ohne bis heute einen sachlichen Grund hierfür plausibel zu machen. Außerdem habe er in dem von ihm ausgefüllten Antrag für diesen Ausweis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, in einem Staat zu leben, der nicht die Bundesrepublik Deutschland sei, sondern das „Königreich Bayern“. 

Die vom Kläger zu diesen Verhaltensweisen abgegebenen Erklärungen seien nicht schlüssig und zum größten Teil widerlegt. Schon deswegen lasse sein Verhalten nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Rückschluss zu, es handele sich um „Einzel­fälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang“, unabhängig davon, dass der Kläger dies selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet habe.  Insbesondere die Erklärung des Klägers, wonach er sich beim Ausfüllen des Antrags unsicher gewesen sei und deshalb – gutgläubig – einer Ausfüllhilfe im Internet bedient habe, ohne die Motivation der dort vorgeschlagenen Eintragungen zu erkennen, stelle sich nach Über­zeugung des Gerichts als bloße Schutzbehauptung dar. Zum einen sei es nicht schwie­rig, die in dem Antragsformular abgefragten Daten einzutragen; gerade die Frage nach dem aktuellen Wohnsitzstaat lasse keinen Auslegungsspielraum zu. Zum anderen habe der Kläger auch nach diesem Antrag noch im Jahr 2016 in einer an die Beklagte gerich­teten E-Mail mehrere „reichsbürgertypische“ Formulierungen verwendet. Er ver­schleiere seine tatsächliche innere Einstellung. 

Es sei fernliegend, dass der Kläger angesichts seiner Bildung und seiner beruflichen Stellung nicht erkannt haben wolle, welche Anschauungen mit den von ihm teilweise wörtlich übernommenen typischen Ausdrucksweisen der „Reichsbürger“-Szene verbunden gewesen seien. Vielmehr habe er sich diese zu eigen gemacht und sich bis heute nicht glaubhaft hiervon distanziert.

Urteil vom 23. Oktober 2019, Aktenzeichen: 7 A 10555/19.OVG