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Aus dem Gerichtssaal: Bundesverwaltungs-gericht: Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

Freitag, den 25. Oktober 2019

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer - selbst in geringer Menge - führt in
Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine
Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.

Nach der in den beiden Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz
kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der
Gesetzgeber den Strafrahmen um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).

Die zwei Revisionsverfahren betreffen Lehrer im Berliner Landesdienst. Den Beamten wurde jeweils
vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien
besessen zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 3.18 ist durch rechtskräftigen
Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beamte des Verfahrens
BVerwG 2 C 4.18 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
verurteilt worden.

Die auf die Entfernung der beiden Beamten aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklagen
sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das
Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens, der individuellen
Strafzumessung sowie der Anzahl und Inhalt der Bilddateien angenommen, dass es sich lediglich um
Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Daher sei die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Landes Berlin in beiden Fällen die
vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Lehrer jeweils aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dazu
hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes
Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen
Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen
disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit
dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen (d.h. privaten) Besitz
kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz-
und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall.

Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und
die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten - hier des Lehrers - haben, lassen
Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses
Orientierungsrahmens bedarf indes der am Einzelfall ausgerichteten Würdigung der Schwere der von
dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Diese Bemessungsentscheidung führt beim
Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer - selbst in geringer Menge - in aller Regel zur
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend dafür ist der mit dem Besitz von
Kinderpornographie verursachte Verlust des für das Statusamt des Lehrers erforderlichen Vertrauens
des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Einem Lehrer obliegt die Bildung und Erziehung von Kindern
und Jugendlichen, die mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden sind. Da das Strafrecht
und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt es hingegen
nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) an.

Nach diesen Grundsätzen war in beiden Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die
angemessene Disziplinarmaßnahme.

BVerwG 2 C 3.18 - Urteil vom 24. Oktober 2019 

Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Copy BVerwG