Alle Apotheken in Deutschland sollen
verschreibungspflichtige Arzneimittel für alle Versicherten zum gleichen Preis
abgeben. Die Arzneimittelpreisbindung muss demnach sowohl für in- und
ausländische Versandapotheken als auch für gesetzlich Versicherte und
Privatversicherte gelten. Darauf verweist der Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) angesichts der heutigen Zustimmung des
Bundeskabinetts zum sogenannten Apothekenstärkungsgesetz.
„Eine einheitliche Regelung für Apotheken und Versicherte
ist der beste Garant für eine flächendeckende, gleichmäßige
Arzneimittelversorgung auch in der Zukunft“, sagt Dr. Hubertus Cranz,
Hauptgeschäftsführer des BAH. Von dem Grundsatz „Gleiche Preise bei
Arzneimitteln“ hat der Gesetzgeber derzeit abgesehen und insbesondere
Privatversicherte, Selbstzahler und Beihilfeberechtigte ausgenommen. „Das erachten
wir für falsch“, so Cranz.
In einem Urteil vom 19. Oktober 2016 hatte der
Europäische Gerichtshof (EuGH) das deutsche Arzneimittelpreisrecht für
ausländische Apotheken gekippt. Er hatte klargestellt, dass ausländische
Apotheken beim Versand verordnungspflichtiger Arzneimittel nach Deutschland
Preisnachlässe geben dürfen. Der deutsche Gesetzgeber versucht nun, dieser
Ungleichbehandlung im Apothekenstärkungsgesetz mit einheitlichen Regelungen zur
Preisgestaltung zu begegnen.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus einen Anspruch von
Versicherten auf zusätzlich honorierte pharmazeutische Dienstleistungen des
Apothekers vor. Diese sollen der Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit
der Arzneimitteltherapie dienen. „Das kann die heilberufliche Kompetenz des Apothekers
stärken, wie auch die Therapietreue des Patienten. Bei dem vorgeschlagenen
Vergütungsansatz sehen wir jedoch noch Optimierungsbedarf“, ergänzt Cranz.
Ebenfalls in die richtige Richtung geht der Plan, dass
Vertragsärzte künftig für Patienten mit schwerwiegend chronischen Erkrankungen
für eine bis zu drei Mal zu wiederholende Abgabe von Arzneimitteln
Folgeverschreibungen ausstellen dürfen, die bis zu einem Jahr nach
Ausstellungsdatum zu Lasten der GKV in Apotheken einlösbar sind: „Eine sichere Arzneimitteltherapie
und eine hohe Therapietreue der Patienten – gerade bei Folgeverordnungen spielt
der Apotheker dabei eine wichtige Rolle. Das klappt aber nur dann, wenn das
Gesetz auch klarstellt, dass der Apotheker den Patienten auch persönlich in Augenschein
zu nehmen hat. Dies stellt eine angemessene Begleitung der Therapie sicher und
ermöglicht zum Beispiel die Kontrolle und richtige Handhabung von
Applikationshilfen und bei Bedarf korrigierende und unterstützende Eingriffe.
Maßgeblich dabei ist, dass die Ausstellung von Folgeverordnungen immer eine
Ermessensentscheidung des Arztes bleibt“, ergänzt Cranz.
Quelle: Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V