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Pflegekräfte: Neuregelung zum November

Mindestlohn für alle Pflegekräfte

Am 1. November 2017 tritt die Dritte Pflegemindestlohn-Verordnung in Kraft. Damit gilt der Pflegemindestlohn für alle Beschäftigten in der Pflegebranche. In allen Pflegebetrieben bekommen sie derzeit 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro pro Stunde im Osten. Zum 1. Januar 2018 beträgt der Mindestlohn 10,55 Euro im Westen und 10,05 Euro im Osten. Bis 2020 steigt er schrittweise weiter an. Der Pflegemindestlohn liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn – das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.

In den kommenden Jahren werden die Pflege-Mindestlöhne steigen:

von/bis

Mindestlohn West

Mindestlohn Ost

Mindestlohn Berlin

01.11.17 bis 31.12.1710,20 €9,50 €10,20 €
01.01.18 bis 31.12.1810,55 €10,05 €10,55 €
01.01.19 bis 31.12.1911,05 €10,55 €11,05 €
01.01.20 bis 30.04.2011,35 €10,85 €11,35 €

Das sieht die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vor. Erlassen wird sie von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles. Die Verordnung tritt zum 1. November 2017 in Kraft und gilt bis April 2020.

Mit der Verordnung gelten diese Mindestlöhne für alle Pflegebetriebe und deren Arbeitnehmer - ambulant wie stationär. Die dritte Verordnung schließt an die zweite Mindestlohn-Verordnung an, die nur noch bis Ende Oktober 2017 gilt.

In Privathaushalten gelten diese Mindestlöhne nicht. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde.