header-placeholder


image header
image
dienstmarke.jpg zoll

Zoll ermittelt wegen Ausfuhr von Thiopental.

Hamburg, 27. April 2017

Fehlende Ausfuhrgenehmigung

Das Zollfahndungsamt Hamburg ermittelt wegen der ungenehmigten Ausfuhr von Thiopental im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen eine Hamburger Chemiehandelsfirma.

Eine Betriebsprüfung des Hauptzollamts Hamburg-Stadt deckte die Ausfuhr von Thiopental nach Costa Rica auf. Über eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verfügte der Exporteur nicht. Die weiteren Ermittlungen übernahm daraufhin das Zollfahndungsamt Hamburg.

Thiopental unterliegt als Barbiturat der Anti-Folter-Verordnung der Europäischen Union. Es wird in Europa gewöhnlich in Krankenhäusern als Narkotikum eingesetzt. Es kann aber auch zur Vollstreckung der Todesstrafe mittels einer sogenannten Giftspritze eingesetzt werden. Dies galt es für die Ermittler auszuschließen. Mithilfe des deutschen Zollverbindungsbeamten in Kolumbien wurde festgestellt, dass das Thiopental in Costa Rica verblieb. In Costa Rica gibt es keine Todesstrafe. Die Weiterlieferung in ein Land, in dem es für die Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden könnte, wurde damit ausgeschlossen. Aus Costa Rica wurde mitgeteilt, dass das Thiopental dort in Krankenhäusern als Narkotikum eingesetzt werden soll.

Weltweit sind vermehrt Beschaffungsaktivitäten in Bezug auf Barbiturate wie Thiopental und Pentobarbital zu verzeichnen.

In den Firmenräumen wurde durch den Zoll ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vollstreckt.

Die Ermittlungen erhärteten den Verdacht der ungenehmigten Ausfuhr von Thiopental nach Costa Rica. Allerdings wäre die Genehmigung zur Ausfuhr bei ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt.

Zusatzinformationen

Zollverbindungsbeamte

Der Zoll verfügt über ein weltweites Netz von Zollverbindungsbeamten (ZVB). Derzeit sind 17 Zöllner als Verbindungsbeamte im Ausland eingesetzt. Bei den deutschen Botschaften knüpfen sie Verbindungen zu ausländischen Zollverwaltungen und anderen Strafverfolgungsbehörden. Die ZVB sind wichtiger Bestandteil der Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes, insbesondere in einer immer enger vernetzten Welt und international agierender Täter.

Anti-Folter-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 trat am 30. Juli 2006 in Kraft. Zweck dieser Verordnung ist die Überwachung des Drittlandshandels mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zweck der Folter oder für andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen genutzt werden können. Ziel ist ein Beitrag zur Ächtung von Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen oder Strafen. In den Anhängen zur Verordnung, den sogenannten Güterlisten, sind die Waren gelistet, die von Embargomaßnahmen (Handelsverbote und Genehmigungspflichten) betroffen sind.



Thiopental

Bei dem Barbiturat Thiopental handelt es sich um ein Narkotikum. Es wird in Europa gewöhnlich in Krankenhäusern eingesetzt. Daneben kann es aber auch zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden und ist daher in Anhang IIIa der Anti-Folter-Verordnung aufgeführt.
Themen:

#Zoll #Thiopental