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Gartenabfallverbrennung im Landkreis Börde.


Unter Beachtung der Bestimmungen letztmalig vom 15. bis 31. März 2017 erlaubt


Der Landkreis Börde hebt mit Wirkung zum 1. Mai 2017 die „Verordnung über das
Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Landkreis
Börde“ (Brennordnung) auf. Die Aufhebungsverordnung wird am 8. März 2017 im
Amtsblatt für den Landkreis Börde im Generalanzeiger veröffentlicht. Damit ist das
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ab 1. Mai 2017 grundsätzlich nicht mehr
erlaubt. Der Landkreis Börde kommt damit seiner gesetzlichen Verpflichtung aus
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nach. Demnach sind Abfälle vorrangig zu verwerten.
Vom 15. bis zum 31. März 2017 darf unter Beachtung der Bestimmungen der
Brennordnung im Landkreis Börde das letzte Mal verbrannt werden.
Die Brennordnung vom 25. September 2012 wurde auf Grundlage einer
Landesverordnung aus dem Jahr 1993 erlassen. Die meisten Landkreise und
kreisfreien Städten hielten zu diesem Zeitpunkt damals keine ausreichenden
Entsorgungsmöglichkeiten für pflanzliche Abfälle vor. Diese Situation hat sich heute
grundlegend verändert.

Für die offene Verbrennung von Gartenabfällen besteht demzufolge keine
Notwendigkeit mehr, da im Landkreis Börde ausreichende Verwertungsalternativen
für pflanzliche Abfälle vorhanden sind.
.
Folgende Entsorgungsmöglichkeiten gibt es im Landkreis Börde:

? Biotonne und Bündelsammlung an der Biotonne alle 14 Tage,
Grünschnittsammlung 2 x im Jahr mit festgesetzten Terminen

? 5 Kleinannahmestellen in Wolmirstedt / Elbeu, Haldensleben, Wanzleben,
Oschersleben und Oebisfelde

? auch privat betriebene Kompostierungsanlagen nehmen Grünabfälle an
Die sachgerechte Kompostierung im eigenen Garten ist ebenfalls eine wichtige und
sinnvolle Alternative für die Umwelt.

Kleingartenvereine können Grünabfallentsorgungen mit der Abfallentsorgung des
Landkreises (Kommunalservice AöR) vereinbaren.

Darüber hinaus können Gemeinden im Bedarfsfall mit dem Landkreis Börde
temporäre Annahmestellen für Grünabfälle einrichten. Dazu laufen gegenwärtig die
erforderlichen Abstimmungen mit den Gemeinden.

In der Vergangenheit haben Rauchentwicklung und damit verbundene
Schadstofffreisetzungen oft zur Belästigung der Bevölkerung, manchmal sogar zur
Gesundheitsbeeinträchtigung geführt. Mit der Aufhebung der Verordnung wird das
künftig minimiert.

Grundsätzlich zulässig bleibt das Verbrennen von erkrankten und von mit
Schädlingen befallenen Pflanzen und Pflanzenteilen, wenn dieses durch den
Pflanzenschutzdienst (Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Sachsen-Anhalt) gefordert oder empfohlen wird.

Nicht betroffen vom Verbot des Verbrennens sind auch Regelungen, die in den
gemeindlichen Gefahrabwehrsatzungen über Brauchtumsfeuer, Lagerfeuer und
Ähnliches verankert sind.

Für besondere Fälle gibt es die Möglichkeit, beim Landkreis Börde, untere
Abfallbehörde (Fachdienst Natur und Umwelt / Sachgebiet Abfallüberwachung),
schriftlich eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.