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Urteil / Steuer­pflicht: Keine Umsatz­steuer auf Poker-Gewinne

Finanzamt stuft Berufspokerspieler als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmer ein

Damit hat ein in der Szene bekannter Spieler aus Nordrhein-Westfalen nach knapp zehn­jährigem Streit endgültig gegen sein Finanzamt gewonnen. Der Fiskus wertete nämlich das Pokerspiel als „unter­nehmerische Tätigkeit“ und verlangte dementsprechend Umsatz­steuer.

BGH: Spielgewinne beim Poker sind kein Lohn für umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung

Der Bundes­finanz­hof sieht das anders. Preisgelder und Spiel­gewinne beim Poker sind demnach kein Lohn für eine umsatzsteuer­pflichtige Dienst­leistung - denn der Spieler kassiert nicht grund­sätzlich für die Teilnahme am Spiel, sondern nur fürs Gewinnen.

Da auch Steuer­streitigkeiten dem Steuer­geheimnis unterliegen, macht der Bundes­finanz­hof grund­sätzlich keine Angaben zu den Klägern oder den Summen, um die es geht. Der Fall hatte jedoch in der Pokerszene Aufsehen erregt, laut früheren Berichten auf „Pokerworld24“ und „Pokerolymp“ ging es um Spiel­gewinne von knapp 90.000 Euro.

Antrittsgelder für Teilnahme sind umsatzsteuerpflichtig

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Pokern grund­sätzlich steuerfrei wäre: Wenn ein Spieler Antritts­geld allein für die Teilnahme an einem Turnier erhält, erbringt er damit laut Bundes­finanz­hof tatsächlich eine umsatzsteuer­pflichtige Dienst­leistung für den Veranstalter. Und abgesehen davon weist der Bundes­finanz­hof in der Mitteilung eigens darauf hin, dass für Poker­gewinne die Einkommen­steuer fällig werden kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.08.2017 
- XI R 37/14 -