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Magdeburg (OVG): Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt Stendal gültig

Die Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt Stendal vom 21. Juni 2015 ist gültig. Dies entschied gestern das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der Berufung des Stadtrates der Hansestadt Stendal gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg statt.

Gegen die Wiederholungswahl hatte ein nicht gewählter Bewerber Einspruch eingelegt, der vom Stadtrat der Hansestadt Stendal zurückgewiesen wurde. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Stadtrat der Hansestadt Stendal festzustellen, dass die Einwendungen gegen die Wahl begründet sind und die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Partei FDP bei der Bestimmung der von ihr vorgeschlagenen Bewerber für die Stadtratswahl gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl verstoßen habe. Die Teilnehmer der parteiinternen Wahlversammlung seien um einen Tisch versammelt gewesen, ohne dass hinreichende Vorkehrungen zur Abschirmung des individuellen Abstimmungsverhaltens getroffen worden wären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Bestimmung der Wahlbewerber durch die FDP das Ergebnis der Wiederholungswahl beeinflusst habe.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Die FDP hat bei der Bestimmung der Bewerber für die Wiederholungswahl nicht gegen die Geheimheit der Wahl verstoßen. Die Geheimheit der Wahl gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - erfordert eine schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können. Die für staatliche Wahlen zur Sicherung des Wahlgeheimnisses vorgeschriebenen besonderen Schutzvorrichtungen wie Wahlkabinen und Wahlurnen sind bei der parteiinteren Bestimmung der Wahlbewerber nicht notwendig. Danach ist die in Rede stehende Wahlversammlung der FDP rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Möglichkeit einer geheimen Stimmabgabe durch Verdecken der Stimmzettel oder Aufsuchen eines anderen Tisches im Versammlungsraum gewährleistet war. Auch die übrigen geltend gemachten Wahlfehler greifen nicht durch.

 Insbesondere ist in der Zulassung des Wahlvorschlags der FDP durch den Wahlausschuss kein Wahlfehler zu erkennen. Zwar entsprach der eingereichte Wahlvorschlag im Hinblick auf die Listenplätze 18 und 19 nicht dem Ergebnis der Wahlversammlung, doch führt dies gemäß § 28 Abs. 3 KWG LSA lediglich zur Versagung der Zulassung der Bewerber auf den Listenplätzen 18 und 19. So ist hier verfahren worden. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags im Ganzen kommt dagegen nur in Betracht, wenn nach den eingereichten Unterlagen die Bestimmung sämtlicher Wahlbewerber nicht den demokratischen Mindestanforderungen, insbesondere der Freiheit und Geheimheit der Wahl, entsprach. Es bestehen jedoch keine durchgreifenden Zweifel, dass die von der FDP vorgeschlagenen Bewerber auf den Listenplätzen 1 bis 17 nach demokratischen Grundsätzen gewählt wurden und der eingereichte Wahlvorschlag insoweit richtig war. Der von der FDP auf Listenplatz 1 gesetzte und in den Stadtrat gewählte Bewerber war auch passiv wahlberechtigt, da er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im maßgeblichen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor der Wahl seinen Wohnsitz in der Hansestadt Stendal hatte.