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Richterhammer, 08 Uhr

Parkplatzsuche mit Folgen

03. November 2018

Amtsgericht Ansbach vom 18.10.2018

Ein Mann aus dem Landkreis Donau-Ries erhält nur einen Teil seines Schadens aus einem Verkehrsunfall ersetzt.

Parkplatzunfälle beschäftigen regelmäßig auch die Gerichte. Meist werden sie durch Unachtsamkeit beider Seiten verursacht und sind nur ganz selten völlig unvermeidlich.

Das Amtsgericht Ansbach hatte Anfang diesen Jahres über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der Ersatz für einen erlittenen Unfallsachschaden in Höhe von insgesamt 3.013,85 € verlangte. Am Vormittag des 24.10.2016 ereignete sich auf dem Parkplatzgelände der Ärztehäuser in der Draisstraße in Ansbach ein Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. Die Fahrer beider Fahrzeuge waren dort auf der vergeblichen Suche nach einem Parkplatz. Das Fahrzeug des Klägers stand dabei mit ausgeschaltetem Motor am rechten Fahrbahnrand, weil die Fahrerin aussteigen wollte. Während sie die Tür öffnete, fuhr der Beklagte mit seinem Pkw vorbei und streifte dabei die geöffnete Fahrertür des klägerischen Fahrzeuges. Um den genauen Unfallhergang sowie die Schadenshöhe zu klären, hat das Gericht ein technisches Sachverständigengutachten erholt. Hierin wurde festgestellt, dass der Beklagte beim Vorbefahren einen Seitenabstand von höchstens 35 cm bis 40 cm eingehalten hatte. Weiter hat das Gericht die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs als Zeugin vernommen. Diese hatte angegeben, vor dem Öffnen der Türe keinen Schulterblick gemacht zu haben, sondern den rückwärtigen Verkehr lediglich im Spiegel beobachtet zu haben. Das Amtsgericht Ansbach hat deshalb angenommen, dass beide Pkw eine Mitschuld am Unfall haben und hat dem Kläger nur 50 % seines erlittenen Schadens zugesprochen. Es hat ausgeführt, dass der Unfall für den Kläger nicht unvermeidbar war, da die Fahrerin durch einen Schulterblick vor dem Öffnen der Tür sich über den rückwärtigen Verkehr hätte vergewissern müssen. Der Beklagte hingegen sei mit zu geringem Seitenabstand am klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren. Beide Verstöße gewichtete das Gericht in seiner Urteilsbegründung gleich schwer. Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. 

Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist damit rechtskräftig (Urteil vom 16.02.2018, Az. 4 C 707/17).