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Richterhammer, 08 Uhr

Entlassung eines Probebeamten wegen Zweifel an dessen Bereitschaft

31. Oktober 2018

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 30.10.2018

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 hat der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde eines Beamten auf Probe gegen die seine Entlassung bestätigende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 23. Juli 2018 - 5382/17.WI -, vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2018 - 03/2018) zurückgewiesen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hebt hervor, dass (jedenfalls) eine Gesamtschau der dem Beamten auf Probe zur Last gelegten Verhaltensweisen es rechtfertigt, dass der Dienstherr Zweifel an der Bereitschaft des Beamten hegt, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Der Beamte auf Probe war demgemäß wegen Nichtbewährung aus dem Dienst zu entlassen.

Dem Beamten auf Probe wurde u. a. vorgeworfen, an zwei Demonstrationen teilgenommen zu haben, an denen auch für ihn erkennbar Aktivisten der neonazistischen Szene und der NPD in nicht unerheblicher Zahl teilgenommen haben. Weiterhin habe er Beiträge von Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im sozialen Netzwerk Facebook „geliked“ und entsprechende „Likes“ von solchen Personen erhalten. Besondere Bedeutung habe, dass der Probebeamte, nachdem er vom Dienstherrn (nochmals) auf seine Beamtenpflichten hingewiesen worden war, auf seinem Facebookprofil zum Datum „20. April“ einen Beitrag öffentlich eingestellt habe, dessen Interpretation als Verherrlichung von Adolf Hitler naheliege.

Um Missverständnissen vorzubeugen hat der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass die bloße Teilnahme eines Beamten an einer die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung kritisierenden Versammlung und auch das Tragen eines Transparents mit der Aufschrift „Asylbetrug macht uns arm“ für sich genommen nicht schon den Schluss auf eine mangelnde Bereitschaft des Beamten zulassen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 1 B 1594/18