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Oberverwaltungsgericht: Keine Sonntagsöffnung eines Möbelmarktes in Halle Peißen am 4. November 2018

Magdeburg, den 4. November 2018


Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat auf die Beschwerde einer Gewerkschaft gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. November 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gewerkschaft gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg vom 18. September 2018 über Ladenöffnungszeiten im Gewerbegebiet Halle Peißen aus Anlass der Veranstaltung eines Möbelhauses am 4. November 2018 wiederhergestellt. Damit darf die geplante Ladenöffnung eines Möbelmarktes in Halle Peißen am 4. November 2018 nicht stattfinden.

 

Gegen die Ladenöffnung am 4. November 2018 hatte die Gewerkschaft Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung nach § 7 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) lägen nicht vor. Insbesondere sei kein besonderer Anlass für die Öffnung gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zwar sei bei genereller Betrachtung eine Rechtsverletzung der antragstellenden Gewerkschaft durch die geplante Ladenöffnung möglich, weil die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagschutzes im Ladenöffnungsgesetz Sachsen-Anhalt auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun diene. Die Gewerkschaft habe eine erhebliche Beeinträchtigung oder Verletzung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Grundgesetz (GG) im konkreten Fall jedoch nicht dargelegt.

 

Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde der Gewerkschaft hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg vom 18. September 2018 schon deshalb als objektiv rechtswidrig erweise, weil es vorliegend an der erforderlichen Prognose der Besucherströme fehle. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verletzte die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg die antragstellende Gewerkschaft auch in eigenen subjektiven Rechten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Ladenöffnung mit einer konkreten Veranstaltung der Gewerkschaft oder einer sonstigen, dem Tätigkeitsbereich der Gewerkschaft zuzuordnenden Maßnahme, etwa Mitgliederwerbung, am selben Tage konkurriert. Entscheidend sei, dass § 7 LÖffZeitG LSA auch dem Schutz der Interessen von Vereinigungen und Gewerkschaften zu dienen bestimmt und in diesem Sinne drittschützend sei.

 


§ 7 Abs. 1 LÖffZeitG LSA lautet:

 

Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.



OVG LSA, Beschluss vom 2. November 2018 – 1 M 134/18

 

VG Halle, Beschluss vom 1. November 2018 – 3 B 441/18 HAL