header-placeholder


image header
image
hammer 719066 960 720

Verwaltungsgericht Halle: Lehrer hat Kostenerstattungsanspruch für Schulbücher

Das Verwaltungsgericht Halle hat zu entscheiden gehabt, ob ein Lehrer für die von ihm für den von ihm zu erteilenden Unterricht beschafften Schulbücher einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Dienstherrn hat.
 
Im Rahmen einer zum Schuljahresbeginn stattgefundenen Dienstberatung des Lehrerkollegiums teilte die zuständige Lehrmittelbeauftragte der Schule mit, dass den Lehrern keine Schulexemplare der vorgesehenen Schulbücher zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Kläger bestellte daraufhin Schulbücher im Wert von 146,00 EUR und bat anschließend bei seinem Dienstherrn schriftlich um Erstattung der angefallenen Kosten. Dieser lehnte den Anspruch ab und begründete dies damit, der Kläger hätte zunächst anzeigen müssen, dass er die Bücher anschaffen wolle.
 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihm beschafften Schulbücher durch den Schulträger.
 
Bei den Büchern handele es sich um für den Unterricht erforderliche Lehrmittel, über die der Lehrer für eine sachgerechte Unterrichtsvorbereitung und –erteilung ebenso verfügen müsse wie die Schüler. Ihn treffe keine Verpflichtung, die erforderlichen Schulbücher aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Sein Gehalt werde allein für den Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gezahlt.
 
Zwar müsse er aufgrund des bestehenden Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich zunächst seinen Dienstherrn auffordern, die erforderlichen Lehrmaterialien zur Verfügung zu stellen. In dem hier zu entscheidenden Fall sei aber davon auszugehen, dass der Kläger davon habe ausgehen dürfen, dass er die erforderlichen Bücher selbst kaufen und anschließend die Kosten bei seinem Dienstherrn geltend machen könne. Im Lehrmitteletat des Landes seien Schulbücher für Lehrer nicht enthalten und ein Budget des Schulträgers für Lehrbücher für Lehrer nicht vorhanden gewesen. Zudem seien die Äußerungen der Lehrmittelbeauftragten in der Dienstberatung so zu verstehen gewesen, dass die Lehrer aufgefordert waren, sich die erforderlichen Bücher selbst gegen eine spätere Kostenerstattung zu beschaffen.