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Urteil: Kein Schadensersatz für Hotelbesucher nach Glatteisunfall

Das Kammergericht Berlin (KG) hat entschieden, dass ein Geschäftsmann nach einem Sturz auf dem Gehweg vor einem Hotel bei Glatteis keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Hotelbetreiberin hat.

Der Kläger stürzte am 20.01.2014 auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotel bei Glatteis und forderte von der Hotelbetreiberin im Wege der Teilklage zunächst 10.000 Euro Schmerzensgeld, hielt aber ein Schmerzensgeld von insgesamt ca. 75.000 Euro für angemessen. Zudem behauptete er außergerichtlich, aufgrund des Unfalles mit stationärer Behandlung sei er nicht in der Lage gewesen, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen, das binnen drei Monaten zu einem Ertrag i.H.v. 2 Mio. Euro und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung i.H.v. 35 Mio. Euro für ihn oder seine Gesellschaft geführt hätte.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Hotelbetreiberin ihre Räum- und Streupflichten auf dem vor dem Hotel befindlichen Gehweg verletzt habe. Jedenfalls habe der Geschäftsmann nicht bewiesen, dass er in einem Bereich des Gehweges gestürzt sei, für den die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Dementsprechend hatte das Landgericht auf die Widerklage der Hotelbetreiberin festgestellt, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch aufgrund entgangenen Gewinnes von 1,8 Mio. Euro noch darüber hinausgehende Ansprüche zustünden.

Das KG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des KG ist die Ansicht des Landgerichts zu bestätigen, dass den Anlieger einer Straße nur die Pflicht trifft, den Gehweg auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas Anderes ergibt. Dies sei vorliegend zu verneinen. Am Rand des Bürgersteiges im Bereich der Unfallstelle hätten sich keine Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befunden, die es erfordert hätten, einen Streifen an der Bordsteinkante zu streuen. Auch sei nicht ersichtlich, dass ein hohes Fußgängeraufkommen in diesem Bereich geherrscht habe, selbst wenn es sich um den Bürgersteig vor einem großen 5-Sterne-Hotel gehandelt habe. Denn die Haupteingänge des Hotels würden sich an einer anderen Straße befinden; zudem verfüge das Hotel unstreitig über eine große Tiefgarage. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme sei nicht zu beanstanden. Daher könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem Bereich gestürzt sei, für den eine Räum- und Streupflicht bestanden habe. Auch im Hinblick auf zahlreiche Entscheidungen anderer Senate des KG bzw. von weiteren Oberlandesgerichten sei eine Entscheidung zu Gunsten des Gestürzten nicht geboten, da die Umstände des Einzelfalles hier anders seien. Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine solche könne notwendig sein, wenn die Rechtsverfolgung für den Kläger existenzielle Bedeutung habe. Dies sei hier zu verneinen. Zwar berufe sich der Geschäftsmann auf wirtschaftlich existenzielle Folgen durch den Rechtsstreit, für den der Streitwert auf 30 Mio. Euro festgesetzt worden sei. Dadurch sei er nunmehr gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, nachdem die Landesjustizkasse vergeblich Gerichtskosten i.H.v. knapp 325.000 Euro zu vollstrecken versucht habe. Dieses Argument sei zurückzuweisen. Es gehe hier nicht um die (körperlichen) Folgen aus dem Glatteisunfall, sondern allein um die finanziellen Folgen, die sich aus den Kosten des von ihm veranlassten Rechtsstreites ergäben. Dem Kläger, der als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei, müssten die finanziellen Risiken bewusst gewesen sein, die daraus resultierten, dass er vorprozessual so hohe Schadensersatzansprüche aufgrund entgangenen Gewinnes in den Raum gestellt habe. Zudem würde eine mündliche Verhandlung noch weitere Kosten aufgrund der dann höheren Vergütung der Rechtsanwälte beider Parteien verursachen.

Gegen den Beschluss des KG, das die Revision nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich.