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Ab 1. Oktober 2017: Strengere Regeln für Drohnen

Immer mehr Menschen in Deutschland besitzen eine Drohne. Aber: Je mehr Drohnen unterwegs sind, desto höher auch die Risiken. Für die Nutzung sind deshalb klare Regeln nötig. Teile der Verordnung für mehr Sicherheit im Flugverkehr sind bereits in Kraft getreten. Alle Regeln gelten dann ab dem 1.10.2017

So sieht die "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" Flugverbote für sensible Bereiche, Kennzeichnungspflichten und zusätzliche Anforderungen für die Nutzer vor. Damit sollen Abstürze, Unfälle und Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern vermieden werden.

Sogenannte Flugdrohnen sind ferngesteuerte Luftfahrzeuge. Eine Drohne kann im Sinne des Luftverkehrsrecht ein Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem sein. Die Abgrenzung ergibt sich aus der Verwendung: Erfolgt der Einsatz des Geräts ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung oder als Sport, handelt es sich um ein Flugmodell. Bei sonstigen – insbesondere gewerblichen – Verwendungen ist das Gerät ein "unbemanntes Luftfahrtsystem".

Welche Regeln gelten

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme mit mehr als 250 Gramm Gewicht müssen künftig mit einer Plakette gekennzeichnet sein. Damit bei Schäden schnell der Besitzer festgestellt werden kann, müssen darauf Name und Adresse stehen.

Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm Gewicht ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den zuständigen Landesbehörden erteilt. Verlangt wird außerdem eine Art Führerschein.

Kenntnisnachweis: Um diesen "Drohnen-Führerschein" zu erhalten, müssen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen - dies soll auch online möglich sein. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Bescheinigung soll zehn Jahre gelten.

Betriebsverbot: Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilo dürfen nicht außer Sichtweite geraten. Tabu sind zudem Flüge über sensiblen Bereichen wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Naturschutzgebiete und Menschenansammlungen.

Die Verordnung ist bereits am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.

Ausnahmen möglich

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Drohnen nicht betrieben werden. Ausnahmen vom Betriebsverbot sollen aber möglich sein. So können die Behörden Flüge zulassen, wenn sie keine Gefahr für Luftverkehr und öffentliche Sicherheit darstellen. "Angemessen berücksichtigt" werden müssen dabei auch Datenschutz, Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm.

Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie "nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden". Bei reiner Freizeitnutzung gelten sie dagegen als Flugmodelle.