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Aus dem Gerichtssaal: Verwaltungsgericht Halle: Eilantrag von Eltern auf Sicherstellung des Schulbetriebs einer Grundschule überwiegend stattgegeben

Donnerstag, den 3. September 2020


Das Verwaltungsgericht Halle hatte über einen Eilantrag zu entscheiden, mit dem die Eltern die Verpflichtung des Landesschulamtes begehrt haben, die personellen Voraussetzungen zur Sicherstellung des Schulbetriebs der Grundschule in Siersleben sicherzustellen.

Hintergrund war der vorherige Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. August 2020 (6 B 223/20 HAL), mit dem sich die Eltern bereits erfolgreich gegen die Schließung der Grundschule in Siersleben gewandt haben.

Das Gericht hat dem Eilantrag der Eltern überwiegend stattgegeben, wonach das Landesschulamt verpflichtet wurde, die personellen Voraussetzungen zur Sicherstellung des Schulbetriebs der Grundschule in Siersleben bis spätestens 8. September 2020 sicherzustellen. Das Gericht habe mit dem zuvor erfolgten Beschluss vom 26. August 2020 festgestellt, dass dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Schließung der Grundschule Siersleben aufschiebende Wirkung zukomme. Danach ist die Stadt Gerbstedt verpflichtet, die in ihrer Trägerschaft stehende Grundschule Siersleben während der Dauer der aufschiebenden Wirkung des gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs fortzuführen. Zugleich dürfen die grundschulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht an der Grundschule Siersleben erfüllen. Damit korrespondiert die Verpflichtung der dafür zuständigen Behörde, die Grundschule unverzüglich personell so auszustatten, dass dort Unterricht stattfinden kann. Für die personelle Ausstattung der Grundschule Siersleben mit Lehrkräften hat das Landesschulamt als Schulbehörde Sorge zu tragen.

Das Gericht hat es dabei als erforderlich angesehen, dem Antragsgegner für die insoweit notwendigen personellen Planungen noch einige Tage Vorlaufzeit bis einschließlich 8. September 2020 zu gewähren und den Eilantrag insoweit im Übrigen abgelehnt.

Der Beschluss ist anfechtbar.

VG Halle, Beschluss vom 2. September 2020 – 6 B 315/20 HAL -.