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Aus dem Gerichtssaal: Verwaltungsgericht Halle: Nachbareilantrag gegen Kläranlage erfolgreich

Samstag, den 8. Februar 2020

Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Eilantrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für eine innerörtliche Kläranlage eines Abwasserzweckverbandes (AZV) im Burgenlandkreis stattgegeben. Der Widerspruch des Nachbarn gegen die dem AZV erteilte Baugenehmigung hat damit aufschiebende Wirkung.

Die in der Ortslage direkt neben einem Fluss auf dem ehemaligen Bauhof der Gemeinde geplante Kläranlage soll (nur) dem Ort als Abwasserbeseitigungsanlage dienen und ist dementsprechend auch auf (nur) 1.100 EW (Einwohnerwerte) dimensioniert. Sie soll abgedeckt werden und sich weitestgehend unter der Erde befinden, so dass sie hinsichtlich ihrer Geruchsimmissionen weniger lästig sein dürfte als große Anlagen mit offenen Becken. Für die Entscheidung kam es jedoch nicht wesentlich darauf an, ob die so geplante Kläranlage den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt.

Denn nach Überzeugung des Gerichts verletzt die Baugenehmigung den Gebietserhaltungsanspruch des antragstellenden Nachbarn. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Gebiet, in dem die Kläranlage errichtet werden soll, um ein (faktisches) Mischgebiet oder sogar allgemeines Wohngebiet handelt. Kläranlagen sind in einem solchen Gebiet grundsätzlich nicht zulässig, sondern bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.

Entscheidend ist nach Überzeugung des Gerichts daher, dass die für die Zulässigkeit der Anlage erforderlichen Ausnahmegenehmigungen weder von dem Abwasserzweckverband beantragt, noch von der Baugenehmigungsbehörde erteilt wurden. Eine Legalisierung als bloße Nebenanlage sah das Gericht ebenfalls als nicht gegeben an, weil die Kläranlage selbst eine Hauptanlage darstellt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

VG Halle, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 2 B 233/19 HAL -