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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Anspruch auf Zahnersatz nach Arbeitsunfall auch bei Vorschädigung der Zähne

07. Februar 2019

Sozialgericht Karlsruhe

Die Klägerin erlitt bei Sortierarbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Postverteilungszentrum einen Arbeitsunfall. Ein Paket fiel von oben auf ihr Gesicht. Die dabei erlittenen Prellungen führten zunächst nicht zu ärztlicher Behandlungsbe-dürftigkeit. Einige Wochen später entwickelten sich Vereiterungen und starke Schmerzen; die Zähne 24 und 26 mussten gezogen werden. Die Klägerin begehrte von der zuständigen Berufsgenossenschaft unter Vorlage eines von ihrem Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplanes die Versorgung mit einer Brücke im Oberkiefer von Zahn 23 auf Zahn 27. Dies lehnte die Beklagte, gestützt auf eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass bei der Klägerin eine fortgeschrittene Parodontitis bestehe. Die Zähne 24 und 26 seien schon vor dem Unfall als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Fachgutachtens Erfolg:

Nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheine nachvollziehbar, dass die Klägerin zunächst an den wurzelkanalbehandelten Zähnen nach dem erlittenen Trauma keine Schmerzen empfunden habe. Durch den Bruchspalt könnten aber Bakterien aus der Mundhöhle in tiefere Regionen des Zahnes vordringen und eine eitrige Entzündung verursachen. Dies erkläre plausibel die bei der Klägerin erst nach einigen Wochen aufgetretenen Beschwerden, die dann zur Notwendigkeit der Ex-traktion der Zähne 24 und 26 geführt habe. Dem bestehenden Vorschaden Paro-dontitis komme kein derartiges Gewicht zu, dass das Unfallereignis dahinter im Sin-ne einer „Gelegenheitsursache“ zurückzutreten habe. Die parodontale Erkrankung sei therapeutisch kontrollierbar gewesen und hätte nicht in naher Zukunft (etwa durch eine alltägliche Kaubelastung) zu einem Verlust der Zähne 24 und 26 geführt. Das Unfallereignis sei jedenfalls wesentliche Teilursache für den eingetretenen Zahnschaden.

Urteil vom 17.12.2018 – S 15 U 3746/16 – nicht rechtskräftig