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Aus dem Gerichtssaal: Körperverletzungen in Zeitz

Montag, den 4. Februar 2019


Landgericht Halle

10a KLs 20/18

 
Prozessbeginn: Freitag, den 22. Februar 2019, 09.00 Uhr, Raum 123


Der im Februar 1981 geborene Angeklagte war vom Landgericht Halle am 15.05.2018 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; ferner war seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden (5 KLs 2/18 vom 28.03.2018 zum Prozessauftakt).

Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte im August 2017 in Zeitz einem Bekannten in dessen Wohnung eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen und ihm so eine Platzwunde zugefügt hatte. Wenige Tage später hatte er eine ihm bekannte Frau auf der Straße gepackt und so heftig in einen Hinterhof gezogen dass diese ihren auf dem Arm getragenen 3-jährigen Sohn fallen ließ, dieser schlug mit dem Hinterkopf auf und zog sich eine Beule zu. An einem anderen Tag im August versetzte der Angeklagte auf der Straße grundlos einem Passanten einen Faustschlag ins Gesicht. Im Oktober 2017 schließlich schlug er auf einen Mann ein, weil dieser ihm keine Drogen verkaufen wollte.

Der Beschuldigte hatte die Taten teilweise in Abrede gestellt, teilweise eingeräumt.

Die Kammer war zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert, aber nicht ausgeschlossen war.

Wegen teils widersprüchlicher Ausführungen zur Schuldfähigkeit in den Entscheidungsgründen hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil "mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen" aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Diese Kammer hat nunmehr den äußeren Handlungsablauf als erwiesen anzusehen, muss aber neue Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten treffen.