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Richterhammer, 08 Uhr

Nebenwohnung darf nur eingeschränkt an Feriengäste vermietet werden

08. November 2018

Verwaltungsgericht Berlin vom 07.11.2018

Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Die verschärften Genehmigungsvoraussetzungen sind verfassungsgemäß. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Vermietung von Wohnraum an Touristen ist nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz genehmigungspflichtig. Dies gilt für Haupt- wie für Nebenwohnungen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin konnten Inhaber einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung eine weitreichende Ausnahmegenehmigung erstreiten (vgl. Pressemitteilung 37/2017 vom 16. November 2017). Im Hinblick hierauf hat der Landesgesetzgeber die Genehmigungsmöglichkeiten im April 2018 neu gefasst. Danach dürfen Privatleute ihre Berliner Hauptwohnung, solange sie dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt behalten, während ihrer Abwesenheit zu anderen als Wohnzwecken verwenden. Für Nebenwohnungen gilt eine Höchstgrenze. Hier ist die Vermietung an Feriengäste auf 90 Tage im Jahr beschränkt. Besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung in Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden.

Die Kläger beantragten beim Wohnungsamt jeweils erfolglos eine Genehmigung, um ihre Nebenwohnung im Bezirk Mitte bzw. Pankow von Berlin an Feriengäste zu vermieten. Ihre Klagen hatten vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts keinen Erfolg. Die Kläger dürften die Nebenwohnungen erlaubnisfrei an Familienangehörige überlassen. Die Genehmigung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch zu versagen, auch wenn die Nebenwohnung dann zwischenzeitlich unbewohnt bleibe. Der Gesetzgeber habe mit der Überarbeitung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes wirtschaftliche Anreize zu einer zweckfremden Nutzung abwehren wollen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für 90 Tage im Jahr, da sie bereits über eine Haupt- bzw. Nebenwohnung in Berlin verfügten. Diese Genehmigungsvoraussetzungen stünden mit dem Eigentumsgrundrecht, dem Vertrauensschutz und dem Gleichheitssatz in Einklang.

Die Kammer hat in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteile der 6. Kammer vom 17. Oktober 2018 (VG 6 K 666.17 und VG 6 K 537.17)