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Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Verhandlungstermin wegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Donnerstag, den 14. Januar 2021

Vor dem Landesverfassungsgericht findet am 02. Februar 2021 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau die mündliche Verhandlung in einem Normenkontrollverfahren über die Verfassungsmäßigkeit von §§ 2a, 5a, 6a und 13a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung statt.

Die 22 Antragsteller beantragen die Nichtigerklärung der genannten Normen. 

Sie halten die Kontaktbeschränkungen nach § 2a sowie das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke gemäß § 5a und die Anordnung zur Schließung von Gaststätten nach § 6a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in ihren Fassungen der Zweiten Änderungsverordnung vom 30.10.2020 wie auch der Dritten Änderungsverordnung vom 27.11.2020 für verfassungswidrig. 

Die Anordnungen verletzten die Grundrechte auf Allgemeine Handlungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie sowie Unverletzlichkeit der Wohnung und widersprächen dem Schutz von Ehe und Familie und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Entsprechend seien die diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 13a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfassungswidrig.

Mit Beschluss vom 08. Dezember 2020 hatte das Landesverfassungsgericht in diesem Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Normen zurückgewiesen. Dabei hatte es die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags offengelassen und eine nähere Prüfung der formellen Voraussetzungen der Verordnungsregelungen, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Anforderungen an ein klares Regelungskonzept, dem nun terminierten Hauptsacheverfahren vorbehalten.