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Aus dem Gerichtssaal: Achtung, Rutschgefahr: Das müssen Eigentümer bei Schneefall und Glätte beachten

Dienstag, den 3. Dezember 2019

Der Winter ist da: Mit dem ersten Schnee und glatten Straßen steigt die Rutschgefahr auch vor der eigenen Haustür. Für Wohneigentümer bringt die kalte Jahreszeit besondere Pflichten mit sich: Sie sind dafür verantwortlich, dass Passanten die Wege vor ihrer Immobilie unbeschadet nutzen können. Karsten Eiß von der Bausparkasse Schwäbisch Hall klärt die wichtigsten Fragen, um witterungsbedingte Unfälle vor den eigenen vier Wänden und ihre Folgen zu verhindern.

Frage 1: Wo muss ich räumen?

Alle Geh- und Radwege, die an das eigene Grundstück grenzen (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07) oder auf dem Grundstück selbst öffentlich zugänglich sind (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07) müssen grundsätzlich gefahrenfrei begehbar sein. Der Eigentümer muss sicherstellen, dass ein Streifen zwischen 1,00 und 1,50 Metern Breite geräumt und gegebenenfalls gestreut ist (BGH, Az. III ZR 8/03). „Als Faustregel gilt: zwei Fußgänger müssen problemlos aneinander vorbeigehen können“, sagt Schwäbisch Hall-Experte Karsten Eiß.

Frage 2: Bis wann und wie häufig muss ich reinigen und streuen?

Schneeräumen ist nichts für Langschläfer: In den meisten Kommunen ist festgelegt, dass der Gehweg von 7 bis 20 Uhr passierbar sein muss. Es reicht also nicht, erst um 7 Uhr mit dem Schippen zu beginnen. An Sonn- und Feiertagen müssen Anlieger in der Regel zwischen 8 und 9 Uhr räumen. Bei starkem Schneefall sind sie sogar mehrmals täglich in der Pflicht (OLG München, Az. 1 U 3243/09) und bei Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht. Ist für den Folgetag Glatteis gemeldet, sollte am Vorabend gestreut werden (OLG Brandenburg, Az. 5 U 86/06).

Frage 3: Welche Streumittel sind erlaubt?

Das regeln Städte und Gemeinden unterschiedlich: Salz erlauben die meisten Kommunen nicht, Alternativen sind Split oder Sand. Hobelspäne sind ungeeignet, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können (OLG Hamm, Az. 6 U 92/12).

Frage 4: Was gilt im Mehrparteienhaus oder in Wohnanlagen?

Vermieter können den Winterdienst durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Eine Vereinbarung in der Hausordnung ist hingegen nicht bindend. Ob die Wege tatsächlich geräumt sind, muss der Vermieter selbst überprüfen. Gibt es eine Tiefgarage, muss auch diese sicher sein (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07). Eine rechtliche Grundlage dafür, grundsätzlich die Partei im Erdgeschoss bei der Räum- und Streupflicht zur Verantwortung zu ziehen, gibt es nicht (AG Köln, Az. 221 C 170/11).

Frage 5: Was, wenn ich krank oder verreist bin?

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommen kann, muss zwingend eine Vertretung organisieren. Sonst müssen jegliche Schäden, die etwa aus einem nicht geräumten Fußgängerweg entstehen, aus eigener Tasche gezahlt werden.

Extra-Tipp: Was sollten Hausbesitzer darüber hinaus beachten?

Eiszapfen oder schneebedeckte Dächer können gefährlich für Passanten und parkende Autos sein und müssen beseitigt werden – notfalls vom Fachmann.