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Aus dem Gerichtssaal: Kostenrisiko bei der Auslandsadoption: Keine Amtshaftung der öffentlichen Stellen

Sonntag, den 20. Oktober 2019

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte anlässlich einer beabsichtigten Adoption eines Mädchens aus Thailand über eine mögliche Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland zu entscheiden.

Die Kläger beabsichtigten die Adoption eines Kindes aus Thailand, welche der beklagte Landschaftsverband - Landesjugendamt - organisieren sollte. Die Kläger hatten bei der Adoptionsbewerbung angegeben, dass sie sich einem Kind mit starken psychischen Problemen bzw. Missbrauchs-Erfahrung nicht gewachsen sähen. In dem Adoptionsvorschlag des Landesjugendamtes war beschrieben, dass das Kind Angst vor Fremden und einigen fremdartigen Sachen habe. Nachdem die Kläger das Kind in einem Kinderheim in Thailand kennengelernt hatten, nahmen sie es trotz einiger Bedenken hinsichtlich des Verhaltens des Kindes mit nach Deutschland. Zuvor hatten sie vor dem Jugendamt der ebenfalls beklagten Stadt eine Erklärung gem. § 7 AdÜbAG (vgl. u.) abgegeben. In diesem Zusammenhang hatte die Urkundsbeamte der Stadt jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit "teuer" werden könne. Inwieweit eine weitere Aufklärung erfolgte, ist streitig. Außerdem hatten die Kläger vor der Rückreise nach Deutschland vor dem thailändischen "Adoption board" ein "Memorandum of Agreement" unterzeichnet, in welchem sie sich damit einverstanden erklärt hatten, dass das Landesjugendamt im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung in Deutschland für das Kind organisieren würde und lediglich als letzte Möglichkeit das Kind nach Thailand zurückgeführt werde.

Gut zwei Wochen nach dem Rückflug nach Deutschland teilten die Kläger mit, dass sie sich wegen des auffälligen Verhaltens des Kindes nicht in der Lage sähen, die Adoptionspflege weiterzuführen. Gut einen Monat nach der Rückkehr entschieden sie, die Pflegezeit zu beenden. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht. Die Kosten von über 100 Euro pro Tag wurden den Klägern in Rechnung gestellt. Es steht eine Kostenübernahmepflicht von bis zu 6 Jahren in Rede. Hiergegen wehren die Kläger sich - bislang erfolglos, aber noch nicht rechtskräftig - vor den Verwaltungsgerichten.

Vor dem Oberlandesgericht Köln begehrten die Kläger erfolglos die Freistellung von den Kosten durch den Landschaftsverband und durch die ebenfalls mitverklagte Stadt. Sie machten geltend, dass ihnen das Kind nicht hätte vermittelt werden dürfen und dass sie über das Kostenrisiko hätten aufgeklärt werden müssen.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigte eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Köln. Eine Amtspflichtverletzung wegen der Vermittlung des Kindes sei nicht ausreichend dargelegt. Zwar habe sich aus dem Adoptionsbericht ergeben, dass der Vater des Kindes drogenabhängig gewesen sei. Insgesamt sei aber die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes als positiv dargestellt worden. Weshalb die Angst vor Fremden bei einem fünf Jahre alten Kind von den Mitarbeitern des Landesjugendamtes als ein naheliegender Hinweis auf psychische Störungen verstanden werden müsse, erschließe sich nicht. Insgesamt habe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern werde.

Außerdem hätten die Kläger das Kind über mehrere Tage selbst in Thailand kennen gelernt. Sie hätten sich selbst ein Bild vom Charakter des Kindes machen können. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger habe das Kind noch in Thailand Verhaltensauffälligkeiten in Form von Anspucken, Treten, Beißen und Schreien gezeigt. Damit hätten die Umstände, die letztlich zum Abbruch der Adoptionspflegschaft geführt hätten, namentlich die Wutanfälle des Kindes, für die Kläger erkennbar bereits in Thailand vorgelegen. Da sie in dieser Situation mehr über das Kind gewusst hätten als sie durch einen detaillierteren Adoptionsvorschlag hätten erfahren können, sei die behauptete Amtspflichtverletzung durch das Jugendamt jedenfalls auch nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden.

Ebenfalls erfolglos war das Argument der Kläger, dass sie nicht ausreichend über die bis zu sechsjährige Haftung für die Kosten der Unterbringung des Kindes in Deutschland aufgeklärt worden seien. Die Kläger machten insoweit geltend, dass sie wegen der Bezeichnung der Adoptionspflegezeit als "Probezeit" das Kostenrisiko für überschaubar gehalten hätten. Sie seien davon ausgegangen, allenfalls für einen Zeitraum von 6 Monaten zu haften. Der Senat brauchte dabei nicht zu klären, inwieweit die Mitarbeiterin des Jugendamtes im Einzelnen über die Kosten aufgeklärt hatte. Jedenfalls hätten die Kläger noch vor der Einreise mit dem Kind nach Deutschland gewusst, dass sie auch über  den Zeitraum von  6 Monaten hinaus für die Kosten der Unterbringung in Deutschland aufkommen müssten. Spätestens mit der Unterzeichnung des "Memorandum of Agreement" sei ihnen bewusst gewesen, dass beim Scheitern der Adoption eine anderweitige Unterbringung in Deutschland erforderlich und eine Rückführung des Kindes nach Thailand das letzte Mittel sei. Damit seien mögliche Irrtümer der Kläger über die Dauer der Haftung nach § 7 AdÜbAG entfallen. Sie hätten nicht mehr davon ausgehen können, ihre Haftung sei zeitlich dadurch begrenzt, dass das Kind im Falle des Scheiterns der Adoptionspflegschaft wieder nach Thailand zurückgeführt werde. Trotz des besseren Wissens hätten sich die Kläger zur - die Haftung erst begründenden - Einreise mit dem Kind nach Deutschland entschlossen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (BGH, Az.: III ZR 113/19).